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Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | ||||
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t | 1 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | t | 1 | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung |
Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung | ||||
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f | 1 | (1) __1 Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein | f | 1 | (1) __1 Soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein |
2 | Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht | 2 | Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht | ||
3 | erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem | 3 | erfüllt, prüft der Träger der Eingliederungshilfe oder ein von diesem | ||
4 | beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der | 4 | beauftragter Dritter die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der | ||
5 | Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. __2 Die | 5 | Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers. __2 Die | ||
6 | Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf | 6 | Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Träger der Eingliederungshilfe auf | ||
7 | Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und | 7 | Verlangen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und | ||
8 | Auskünfte zu erteilen. __3 Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die | 8 | Auskünfte zu erteilen. __3 Zur Vermeidung von Doppelprüfungen arbeiten die | ||
9 | Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für | 9 | Träger der Eingliederungshilfe mit den Trägern der Sozialhilfe, mit den für | ||
t | 10 | die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst der | t | 10 | die Heimaufsicht zuständigen Behörden sowie mit dem Medizinischen Dienst gemäß |
11 | Krankenversicherung zusammen. __4 Der Träger der Eingliederungshilfe ist | 11 | § 278 des Fünften Buches zusammen. __4 Der Träger der Eingliederungshilfe ist | ||
12 | berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht | 12 | berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Heimaufsicht | ||
13 | zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die | 13 | zuständigen Behörden die Daten über den Leistungserbringer sowie die | ||
14 | Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung | 14 | Ergebnisse der Prüfungen mitzuteilen, soweit sie für die Zwecke der Prüfung | ||
15 | durch den Empfänger erforderlich sind. __5 Personenbezogene Daten sind vor der | 15 | durch den Empfänger erforderlich sind. __5 Personenbezogene Daten sind vor der | ||
16 | Datenübermittlung zu anonymisieren. __6 Abweichend von Satz 5 dürfen | 16 | Datenübermittlung zu anonymisieren. __6 Abweichend von Satz 5 dürfen | ||
17 | personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die | 17 | personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form an die für die | ||
18 | Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren | 18 | Heimaufsicht zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit sie zu deren | ||
19 | Aufgabenerfüllung erforderlich sind. __7 Durch Landesrecht kann von der | 19 | Aufgabenerfüllung erforderlich sind. __7 Durch Landesrecht kann von der | ||
20 | Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden. | 20 | Einschränkung in Satz 1 erster Halbsatz abgewichen werden. | ||
21 | (2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und | 21 | (2) Die Prüfung nach Absatz 1 kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen und | ||
22 | erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität | 22 | erstreckt sich auf Inhalt, Umfang, Wirtschaftlichkeit und Qualität | ||
23 | einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen. | 23 | einschließlich der Wirksamkeit der erbrachten Leistungen. | ||
24 | (3) __1 Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das | 24 | (3) __1 Der Träger der Eingliederungshilfe hat den Leistungserbringer über das | ||
25 | Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. __2 Das Ergebnis der Prüfung | 25 | Ergebnis der Prüfung schriftlich zu unterrichten. __2 Das Ergebnis der Prüfung | ||
26 | ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu | 26 | ist dem Leistungsberechtigten in einer wahrnehmbaren Form zugänglich zu | ||
27 | machen. | 27 | machen. |
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