t | | t | (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein unabhängiger |
| | | „Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizinische Begutachtung“ gebildet. Der |
| | | Beirat berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu allen |
| | | versorgungsärztlichen Angelegenheiten und bereitet die Fortentwicklung der in |
| | | der Versorgungsmedizin-Verordnung enthaltenen Versorgungsmedizinischen |
| | | Grundsätze vor, die bei der Begutachtung im Schwerbehindertenrecht und im |
| | | Sozialen Entschädigungsrecht verbindlich anzuwenden sind. Dies geschieht |
| | | teilhabeorientiert auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen |
| | | Wissenschaft und der Medizintechnik unter Berücksichtigung |
| | | versorgungsmedizinischer Erfordernisse. |
| | | (2) Für den Beirat benennen die Länder, der Deutsche Behindertenrat und |
| | | das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils sieben Personen, |
| | | darunter jeweils mindestens vier Ärztinnen und Ärzte, die |
| | | versorgungsmedizinisch oder wissenschaftlich besonders qualifiziert sind. Eine |
| | | der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu benennenden Personen |
| | | ist ein Vertreter oder eine Vertreterin aus dem versorgungsmedizinischen |
| | | ärztlich-gutachterlichen Bereich der Bundeswehr. Das Bundesministerium für |
| | | Arbeit und Soziales beruft die benannten Personen als Mitglieder in den |
| | | Beirat. |
| | | (3) Die Mitglieder des Beirates werden für die Dauer von vier Jahren |
| | | berufen. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein persönliches Ehrenamt, das |
| | | keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder des Beirates unterliegen |
| | | keinerlei Weisungen, üben ihre Tätigkeit unabhängig aus und sind nur ihrem |
| | | Gewissen verantwortlich. Scheidet ein Mitglied aus, erfolgt für dieses |
| | | Mitglied eine Neuberufung für den restlichen Zeitraum der Berufungsperiode. |
| | | Der Beirat bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den Vorsitz sowie die |
| | | Stellvertretung des Vorsitzes und gibt sich eine Geschäftsordnung. Die |
| | | Geschäftsführung des Beirates wird vom Bundesministerium für Arbeit und |
| | | Soziales ausgeübt, welches zu den Sitzungen einlädt und im Einvernehmen mit |
| | | dem vorsitzenden Mitglied die Tagesordnung festlegt. |
| | | (4) Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Mehrheit der |
| | | berufenen Mitglieder gefasst. Zu den Beratungen des Beirates können |
| | | externe Sachverständige hinzugezogen werden. Es können Arbeitsgruppen |
| | | gebildet werden. |