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Sie können sich § 61a SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung.
(2) Das Budget für Ausbildung umfasst
(3) 1Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. 2Zeiten eines Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt.
(4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
(5) 1Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 unterstützen. 2Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 4 auch die Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen Rehabilitation.
Budget für Ausbildung | Budget für Ausbildung | ||||
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f | 1 | (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § | f | 1 | (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 57 oder § |
2 | 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein | 2 | 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein | ||
3 | sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten | 3 | sozialversicherungspflichtiges Ausbildungsverhältnis in einem anerkannten | ||
4 | Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des | 4 | Ausbildungsberuf oder in einem Ausbildungsgang nach § 66 des | ||
5 | Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, | 5 | Berufsbildungsgesetzes oder § 42r der Handwerksordnung angeboten wird, | ||
6 | erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als | 6 | erhalten mit Abschluss des Vertrages über dieses Ausbildungsverhältnis als | ||
7 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. | 7 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Ausbildung. | ||
8 | (2) Das Budget für Ausbildung umfasst | 8 | (2) Das Budget für Ausbildung umfasst | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des | 10 | die Erstattung der angemessenen Ausbildungsvergütung einschließlich des | ||
11 | Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags | 11 | Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag und des Beitrags | ||
12 | zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, | 12 | zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und | 14 | die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und | ||
15 | Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie | 15 | Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule sowie | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die erforderlichen Fahrkosten. | 17 | die erforderlichen Fahrkosten. | ||
18 | Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am | 18 | Ist wegen Art oder Schwere der Behinderung der Besuch einer Berufsschule am | ||
19 | Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der | 19 | Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich, so kann der schulische Teil der | ||
20 | Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die | 20 | Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erfolgen; die | ||
21 | entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. Vor | 21 | entstehenden Kosten werden ebenfalls vom Budget für Ausbildung gedeckt. Vor | ||
22 | dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer Einrichtung der beruflichen | 22 | dem Abschluss einer Vereinbarung mit einer Einrichtung der beruflichen | ||
23 | Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten | 23 | Rehabilitation ist dem zuständigen Leistungsträger das Angebot mit konkreten | ||
24 | Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen. | 24 | Angaben zu den entstehenden Kosten zur Bewilligung vorzulegen. | ||
25 | (3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, | 25 | (3) Das Budget für Ausbildung wird erbracht, solange es erforderlich ist, | ||
26 | längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines | 26 | längstens bis zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung. Zeiten eines | ||
27 | Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des | 27 | Budgets für Ausbildung werden auf die Dauer des Eingangsverfahrens und des | ||
28 | Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 | 28 | Berufsbildungsbereiches in Werkstätten für behinderte Menschen nach § 57 | ||
29 | Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der | 29 | Absatz 2 und 3 angerechnet, sofern der Mensch mit Behinderungen in der | ||
30 | Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter | 30 | Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter | ||
31 | seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt. | 31 | seine berufliche Bildung in derselben Fachrichtung fortsetzt. | ||
32 | (4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von | 32 | (4) Die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von | ||
33 | mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. | 33 | mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden. | ||
34 | (5) Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen bei | 34 | (5) Die Bundesagentur für Arbeit soll den Menschen mit Behinderungen bei | ||
35 | der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 | 35 | der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz im Sinne von Absatz 1 | ||
t | 36 | unterstützen. Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 4 auch die | t | 36 | unterstützen. Dies umfasst im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auch die |
37 | Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen | 37 | Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung der beruflichen | ||
38 | Rehabilitation. | 38 | Rehabilitation. |
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