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Sie können sich § 61 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für Arbeit.
(2) 1Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz. 2Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches. 3Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. 4Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach Satz 2 zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden.
(3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten.
(4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch genommen werden.
(5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht.
Budget für Arbeit | Budget für Arbeit | ||||
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f | 1 | (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben | f | 1 | (1) Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen nach § 58 haben |
2 | und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein | 2 | und denen von einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber ein | ||
3 | sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen | 3 | sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit einer tarifvertraglichen | ||
4 | oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses | 4 | oder ortsüblichen Entlohnung angeboten wird, erhalten mit Abschluss dieses | ||
5 | Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für | 5 | Arbeitsvertrages als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein Budget für | ||
6 | Arbeit. | 6 | Arbeit. | ||
7 | (2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den | 7 | (2) Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den | ||
8 | Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die | 8 | Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten und die | ||
9 | Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und | 9 | Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und | ||
10 | Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 | 10 | Begleitung am Arbeitsplatz. Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 | ||
t | 11 | Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts, höchstens | t | 11 | Prozent des vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts. Dauer |
12 | jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten | ||||
13 | Buches. Dauer und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen | 12 | und Umfang der Leistungen bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalles. | ||
14 | des Einzelfalles. Durch Landesrecht kann von dem Prozentsatz der | ||||
15 | Bezugsgröße nach Satz 2 zweiter Halbsatz nach oben abgewichen werden. | ||||
16 | (3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der | 13 | (3) Ein Lohnkostenzuschuss ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der | ||
17 | Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses | 14 | Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses | ||
18 | veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit | 15 | veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit | ||
19 | Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten. | 16 | Behinderungen den Lohnkostenzuschuss zu erhalten. | ||
20 | (4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und | 17 | (4) Die am Arbeitsplatz wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und | ||
21 | Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch | 18 | Begleitung kann von mehreren Leistungsberechtigten gemeinsam in Anspruch | ||
22 | genommen werden. | 19 | genommen werden. | ||
23 | (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei | 20 | (5) Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, Leistungen zur Beschäftigung bei | ||
24 | privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht. | 21 | privaten oder öffentlichen Arbeitgebern zu ermöglichen, besteht nicht. |
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