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Sie können sich § 49 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
(2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote.
(3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
(4) 1Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. 2Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen.
(5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht.
(6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. Leistungen sind insbesondere
(7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
(8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch
(9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung |
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung | Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen | f | 1 | (1) Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen |
2 | erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von | 2 | erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von | ||
3 | Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu | 3 | Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu | ||
4 | erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre | 4 | erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre | ||
5 | Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. | 5 | Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. | ||
6 | (2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben | 6 | (2) Frauen mit Behinderungen werden gleiche Chancen im Erwerbsleben | ||
7 | zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, | 7 | zugesichert, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, | ||
8 | wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. | 8 | wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. | ||
9 | (3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere | 9 | (3) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich | 11 | Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich | ||
12 | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, | 12 | Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung | 14 | eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung | ||
15 | erforderlichen Grundausbildung, | 15 | erforderlichen Grundausbildung, | ||
16 | 3. | 16 | 3. | ||
17 | die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter | 17 | die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen Unterstützter | ||
18 | Beschäftigung, | 18 | Beschäftigung, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen | 20 | die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch soweit die Leistungen einen | ||
21 | zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, | 21 | zur Teilnahme erforderlichen schulischen Abschluss einschließen, | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich | 23 | die berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich | ||
24 | nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, | 24 | nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden, | ||
25 | 6. | 25 | 6. | ||
26 | die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die | 26 | die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch die | ||
27 | Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und | 27 | Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und | ||
28 | 7. | 28 | 7. | ||
29 | sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit | 29 | sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit | ||
30 | Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine | 30 | Behinderungen eine angemessene und geeignete Beschäftigung oder eine | ||
31 | selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. | 31 | selbständige Tätigkeit zu ermöglichen und zu erhalten. | ||
32 | (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige | 32 | (4) Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige | ||
33 | Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen | 33 | Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen | ||
34 | berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung | 34 | berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung | ||
35 | abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die | 35 | abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt; in diesem Fall werden die | ||
36 | Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und | 36 | Kosten nach Absatz 7, Reisekosten nach § 73 sowie Haushaltshilfe und | ||
37 | Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen. | 37 | Kinderbetreuungskosten nach § 74 übernommen. | ||
38 | (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht. | 38 | (5) Die Leistungen werden auch für Zeiten notwendiger Praktika erbracht. | ||
39 | (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische | 39 | (6) Die Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische | ||
40 | Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in | 40 | Hilfen, soweit diese Leistungen im Einzelfall erforderlich sind, um die in | ||
41 | Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu | 41 | Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen oder zu sichern und Krankheitsfolgen zu | ||
42 | vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. | 42 | vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten. | ||
43 | Leistungen sind insbesondere | 43 | Leistungen sind insbesondere | ||
44 | 1. | 44 | 1. | ||
45 | Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, | 45 | Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung, | ||
46 | 2. | 46 | 2. | ||
47 | Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, | 47 | Hilfen zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, | ||
48 | 3. | 48 | 3. | ||
49 | die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von | 49 | die Information und Beratung von Partnern und Angehörigen sowie von | ||
50 | Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, | 50 | Vorgesetzten und Kollegen, wenn die Leistungsberechtigten dem zustimmen, | ||
51 | 4. | 51 | 4. | ||
52 | die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und | 52 | die Vermittlung von Kontakten zu örtlichen Selbsthilfe- und | ||
53 | Beratungsmöglichkeiten, | 53 | Beratungsmöglichkeiten, | ||
54 | 5. | 54 | 5. | ||
55 | Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen | 55 | Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen | ||
56 | Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten | 56 | Kompetenz, unter anderem durch Training sozialer und kommunikativer Fähigkeiten | ||
57 | und im Umgang mit Krisensituationen, | 57 | und im Umgang mit Krisensituationen, | ||
58 | 6. | 58 | 6. | ||
59 | das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, | 59 | das Training lebenspraktischer Fähigkeiten, | ||
60 | 7. | 60 | 7. | ||
61 | das Training motorischer Fähigkeiten, | 61 | das Training motorischer Fähigkeiten, | ||
62 | 8. | 62 | 8. | ||
63 | die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe | 63 | die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Teilhabe | ||
64 | am Arbeitsleben und | 64 | am Arbeitsleben und | ||
65 | 9. | 65 | 9. | ||
66 | die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer | 66 | die Beteiligung von Integrationsfachdiensten im Rahmen ihrer | ||
67 | Aufgabenstellung (§ 193). | 67 | Aufgabenstellung (§ 193). | ||
68 | (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme | 68 | (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme | ||
69 | 1. | 69 | 1. | ||
70 | der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die | 70 | der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die | ||
71 | Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des | 71 | Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder des | ||
72 | elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung | 72 | elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung | ||
73 | des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie | 73 | des Erfolges der Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist sowie | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in | 75 | der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung einer Leistung in | ||
76 | unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, | 76 | unmittelbarem Zusammenhang stehen, insbesondere für Lehrgangskosten, | ||
77 | Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen | 77 | Prüfungsgebühren, Lernmittel, Leistungen zur Aktivierung und beruflichen | ||
78 | Eingliederung. | 78 | Eingliederung. | ||
79 | (8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch | 79 | (8) Leistungen nach Absatz 3 Nummer 1 und 7 umfassen auch | ||
80 | 1. | 80 | 1. | ||
81 | die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, | 81 | die Kraftfahrzeughilfe nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung, | ||
82 | 2. | 82 | 2. | ||
83 | den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten | 83 | den Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle des Leistungsberechtigten | ||
84 | oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu | 84 | oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu | ||
85 | einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem | 85 | einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber, bei einem | ||
86 | Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die | 86 | Träger oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, durch die | ||
87 | Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, | 87 | Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, | ||
n | n | 88 | 2a. | ||
89 | die Kosten eines Jobcoachings, | ||||
88 | 3. | 90 | 3. | ||
89 | die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen | 91 | die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen | ||
90 | als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, | 92 | als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes, | ||
91 | 4. | 93 | 4. | ||
92 | die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung | 94 | die Kosten für Hilfsmittel, die wegen Art oder Schwere der Behinderung | ||
93 | erforderlich sind | 95 | erforderlich sind | ||
94 | a) | 96 | a) | ||
95 | zur Berufsausübung, | 97 | zur Berufsausübung, | ||
96 | b) | 98 | b) | ||
t | 97 | zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur | t | 99 | zur Teilhabe an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, |
100 | c) | ||||
98 | Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz | 101 | zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz oder | ||
102 | d) | ||||
103 | zur Erhöhung der Sicherheit am Arbeitsplatz selbst, | ||||
99 | selbst, es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder | 104 | es sei denn, dass eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht oder solche | ||
100 | solche Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können, | 105 | Leistungen als medizinische Leistung erbracht werden können, | ||
101 | 5. | 106 | 5. | ||
102 | die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der | 107 | die Kosten technischer Arbeitshilfen, die wegen Art oder Schwere der | ||
103 | Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und | 108 | Behinderung zur Berufsausübung erforderlich sind und | ||
104 | 6. | 109 | 6. | ||
105 | die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer | 110 | die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer | ||
106 | behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. | 111 | behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. | ||
107 | Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren | 112 | Die Leistung nach Satz 1 Nummer 3 wird für die Dauer von bis zu drei Jahren | ||
108 | bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 | 113 | bewilligt und in Abstimmung mit dem Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 | ||
109 | Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 5 ausgeführt. Der | 114 | Nummer 1 bis 5 durch das Integrationsamt nach § 185 Absatz 5 ausgeführt. Der | ||
110 | Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der | 115 | Rehabilitationsträger erstattet dem Integrationsamt seine Aufwendungen. Der | ||
111 | Anspruch nach § 185 Absatz 5 bleibt unberührt. | 116 | Anspruch nach § 185 Absatz 5 bleibt unberührt. | ||
112 | (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 117 | (9) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
113 | Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen | 118 | Bundesrates Näheres über Voraussetzungen, Gegenstand und Umfang der Leistungen | ||
114 | der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln. | 119 | der Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe am Arbeitsleben regeln. |
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