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Sie können sich § 99 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. 2Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich ist. 3Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung für die Leistungsberechtigung ausreichend.
(2) 1Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch Personen, denen nach fachlicher Kenntnis eine erhebliche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. 2Ist bei Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitäten in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen nicht ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß personelle oder technische Unterstützung zur Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt werden.
(3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der Einschränkung nach Absatz 1 Satz 2 ist die für die Art der Behinderung typisierende notwendige Unterstützung in Lebensbereichen nach Absatz 4 maßgebend.
(4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind
(5) 1Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist die regelmäßig wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum andauernde Unterstützung durch eine anwesende Person. 2Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Notwendigkeit von Unterstützung auf Grund der altersgemäßen Entwicklung unberücksichtigt.
(6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 erhalten Personen, die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
(7) Das Nähere über
Leistungsberechtigter Personenkreis | Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Leistungsberechtigter Personenkreis | t | 1 | Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung |
Leistungsberechtigter Personenkreis | Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | (1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu | t | 1 | (1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im |
2 | leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der | 2 | Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten | ||
3 | Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen | 3 | Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder | ||
4 | Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in | 4 | von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach | ||
5 | erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft | 5 | der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der | ||
6 | eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der | 6 | Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann. | ||
7 | Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von | 7 | (2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der | ||
8 | Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht | 8 | Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher | ||
9 | ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren | 9 | Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. | ||
10 | Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung | 10 | (3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder | ||
11 | nicht möglich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 | 11 | Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- | ||
12 | ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung für die | 12 | und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der | ||
13 | Leistungsberechtigung ausreichend. | 13 | Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe | ||
14 | (2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch Personen, denen nach | 14 | erhalten. | ||
15 | fachlicher Kenntnis eine erhebliche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 | 15 | (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
16 | mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ist bei Personen nach § 2 Absatz 1 | 16 | Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in | ||
17 | Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitäten in weniger als den nach Absatz 1 | 17 | der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 | ||
18 | Satz 2 bestimmten Lebensbereichen nicht ohne personelle oder technische | 18 | erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe- | ||
19 | Unterstützung möglich oder in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten | 19 | Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend. | ||
20 | Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht | ||||
21 | möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß personelle oder technische | ||||
22 | Unterstützung zur Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistungen der | ||||
23 | Eingliederungshilfe gewährt werden. | ||||
24 | (3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der Einschränkung nach Absatz 1 | ||||
25 | Satz 2 ist die für die Art der Behinderung typisierende notwendige | ||||
26 | Unterstützung in Lebensbereichen nach Absatz 4 maßgebend. | ||||
27 | (4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind | ||||
28 | 1. | ||||
29 | Lernen und Wissensanwendung, | ||||
30 | 2. | ||||
31 | allgemeine Aufgaben und Anforderungen, | ||||
32 | 3. | ||||
33 | Kommunikation, | ||||
34 | 4. | ||||
35 | Mobilität, | ||||
36 | 5. | ||||
37 | Selbstversorgung, | ||||
38 | 6. | ||||
39 | häusliches Leben, | ||||
40 | 7. | ||||
41 | interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, | ||||
42 | 8. | ||||
43 | bedeutende Lebensbereiche sowie | ||||
44 | 9. | ||||
45 | Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. | ||||
46 | (5) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist die | ||||
47 | regelmäßig wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum andauernde | ||||
48 | Unterstützung durch eine anwesende Person. Bei Kindern und Jugendlichen | ||||
49 | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Notwendigkeit von | ||||
50 | Unterstützung auf Grund der altersgemäßen Entwicklung unberücksichtigt. | ||||
51 | (6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 erhalten Personen, | ||||
52 | die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. | ||||
53 | (7) Das Nähere über | ||||
54 | 1. | ||||
55 | die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 2, | ||||
56 | 2. | ||||
57 | das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der jeweiligen | ||||
58 | Einschränkung nach Absatz 1 Satz 3 und | ||||
59 | 3. | ||||
60 | die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4 | ||||
61 | bestimmt ein Bundesgesetz. |
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