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Sie können sich § 36a SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom; | ||
2 | Verordnungsermächtigung |
Zuschuss zu Kosten für Erdgas, Wärme und andere Brennstoffe sowie Strom; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Zum Ausgleich von Erdgas-, Wärme- und anderen Brennstoffkosten sowie | ||
2 | Stromkosten zahlen die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 | ||||
3 | den anspruchsberechtigten Leistungserbringern auf Antrag einen einmaligen | ||||
4 | Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme- und andere Brennstoffe sowie Strom. | ||||
5 | Der Zuschuss beträgt 95 Prozent der Differenz zwischen den entstandenen | ||||
6 | Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Leistungsberechtigte | ||||
7 | nach Absatz 2 Nummer 3 erhalten auf Antrag einen Zuschuss | ||||
8 | in Höhe von 95 Prozent eines Fünftels der Differenz zwischen den entstandenen | ||||
9 | Energiekosten des Jahres 2022 und denen des Jahres 2021. Bei den | ||||
10 | entstandenen Energiekosten im Sinne der Sätze 2 und 3 sind die Entlastungen | ||||
11 | nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz zu berücksichtigen. | ||||
12 | (2) Anspruchsberechtigte Leistungserbringer sind | ||||
13 | 1. | ||||
14 | Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, | ||||
15 | a) | ||||
16 | mit denen ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung | ||||
17 | mit § 38 oder nach den §§ 33 und 34 des Siebten Buches besteht oder | ||||
18 | b) | ||||
19 | mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2, § 111a Absatz 1 oder § | ||||
20 | 111c Absatz 1 des Fünften Buches besteht, oder | ||||
21 | c) | ||||
22 | die von der gesetzlichen Rentenversicherung oder der gesetzlichen | ||||
23 | Unfallversicherung selbst betrieben werden, | ||||
24 | 2. | ||||
25 | Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51, | ||||
26 | 3. | ||||
27 | Werkstätten für behinderte Menschen oder | ||||
28 | 4. | ||||
29 | andere Leistungsanbieter nach § 60, soweit sie Leistungen nach § 57 | ||||
30 | erbringen. | ||||
31 | (3) Die nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen der Rehabilitationsträger | ||||
32 | einschließlich der Verwaltungskosten werden aus den Mitteln des | ||||
33 | Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen. Die Bereitstellung der Mittel | ||||
34 | erfolgt durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. Die anfallenden | ||||
35 | Verwaltungskosten des Bundesamts für Soziale Sicherung werden ebenfalls aus | ||||
36 | den Mitteln des Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen. | ||||
37 | (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im | ||||
38 | Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, für Wirtschaft und | ||||
39 | Klimaschutz sowie der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||||
40 | Bundesrates nähere Bestimmungen zu den konkreten Voraussetzungen des | ||||
41 | Zuschusses nach Absatz 1, zum Verfahren nach Absatz 1 sowie zur Bereitstellung | ||||
42 | der Mittel nach Absatz 3 zu erlassen. Hierbei können insbesondere die | ||||
43 | Berechnung des Zuschusses, der Auszahlungszeitpunkt, das Antrags- und | ||||
44 | Auszahlungsverfahren sowie das Verfahren zur Umsetzung der | ||||
45 | Mittelbereitstellung an die Rehabilitationsträger näher geregelt werden. | ||||
46 | (5) § 29a des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes gilt entsprechend. | ||||
47 | (6) Es ist eine Erfolgskontrolle zu der Regelung durchzuführen. Die | ||||
48 | Kosten der Erfolgskontrolle werden aus den Mitteln des | ||||
49 | Wirtschaftsstabilisierungsfonds getragen. |
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