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Sie können sich § 121 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.
(2) 1Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. 2Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.
(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit
(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens
(5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person den Gesamtplan zur Verfügung.
Gesamtplan | Gesamtplan | ||||
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f | 1 | (1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der | f | 1 | (1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der |
2 | Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der | 2 | Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der | ||
3 | einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf. | 3 | einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf. | ||
4 | (2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und | 4 | (2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und | ||
5 | Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll | 5 | Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll | ||
6 | regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden. | 6 | regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden. | ||
7 | (3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der | 7 | (3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der | ||
8 | Eingliederungshilfe zusammen mit | 8 | Eingliederungshilfe zusammen mit | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | dem Leistungsberechtigten, | 10 | dem Leistungsberechtigten, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | einer Person seines Vertrauens und | 12 | einer Person seines Vertrauens und | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit | 14 | dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | dem behandelnden Arzt, | 16 | dem behandelnden Arzt, | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | dem Gesundheitsamt, | 18 | dem Gesundheitsamt, | ||
19 | c) | 19 | c) | ||
20 | dem Landesarzt, | 20 | dem Landesarzt, | ||
21 | d) | 21 | d) | ||
22 | dem Jugendamt und | 22 | dem Jugendamt und | ||
23 | e) | 23 | e) | ||
24 | den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. | 24 | den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit. | ||
25 | (4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens | 25 | (4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens | ||
26 | 1. | 26 | 1. | ||
27 | die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie | 27 | die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie | ||
28 | die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des | 28 | die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des | ||
29 | Überprüfungszeitpunkts, | 29 | Überprüfungszeitpunkts, | ||
30 | 2. | 30 | 2. | ||
31 | die Aktivitäten der Leistungsberechtigten, | 31 | die Aktivitäten der Leistungsberechtigten, | ||
32 | 3. | 32 | 3. | ||
33 | die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren | 33 | die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren | ||
34 | Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang | 34 | Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang | ||
35 | und Dauer der zu erbringenden Leistungen, | 35 | und Dauer der zu erbringenden Leistungen, | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
37 | die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf | 37 | die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf | ||
38 | eine pauschale Geldleistung, | 38 | eine pauschale Geldleistung, | ||
39 | 5. | 39 | 5. | ||
n | 40 | die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten und | n | 40 | die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten, |
41 | 6. | 41 | 6. | ||
42 | das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Absatz | 42 | das Ergebnis über die Beratung des Anteils des Regelsatzes nach § 27a Absatz | ||
t | 43 | 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt. | t | 43 | 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt, |
44 | und | ||||
45 | 7. | ||||
46 | die Einschätzung, ob für den Fall einer stationären Krankenhausbehandlung | ||||
47 | die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute | ||||
48 | Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erforderlich | ||||
49 | ist. | ||||
44 | (5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person | 50 | (5) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt der leistungsberechtigten Person | ||
45 | den Gesamtplan zur Verfügung. | 51 | den Gesamtplan zur Verfügung. |
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