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Sie können sich § 68 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen | Berechnungsgrundlage in Sonderfällen | ||||
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t | 1 | Berechnungsgrundlage in Sonderfällen | t | 1 | Berechnungsgrundlage in Sonderfällen |
Berechnungsgrundlage in Sonderfällen | Berechnungsgrundlage in Sonderfällen | ||||
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f | 1 | (1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen | f | 1 | (1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen |
2 | zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts | 2 | zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts | ||
3 | zugrunde gelegt, wenn | 3 | zugrunde gelegt, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, | 5 | die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder | 7 | Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als | 9 | der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als | ||
10 | drei Jahre zurückliegt. | 10 | drei Jahre zurückliegt. | ||
11 | (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der | 11 | (2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der | ||
12 | Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen | 12 | Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen | ||
13 | Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung: | 13 | Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung: | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) | 15 | für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) | ||
16 | ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, | 16 | ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, | ||
17 | 2. | 17 | 2. | ||
18 | für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene | 18 | für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene | ||
19 | Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer | 19 | Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer | ||
20 | vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe | 20 | vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe | ||
21 | von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, | 21 | von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf | 23 | für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf | ||
24 | (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem | 24 | (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem | ||
25 | Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und | 25 | Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt | 27 | bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt | ||
t | 28 | in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße. | t | 28 | in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein |
29 | Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je | ||||
30 | Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit | ||||
31 | der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils | ||||
32 | erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen | ||||
33 | wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des | ||||
34 | Bundes gilt, vervielfacht wird. | ||||
29 | Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen | 35 | Maßgebend ist die Bezugsgröße, die für den Wohnsitz oder für den gewöhnlichen | ||
30 | Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn | 36 | Aufenthaltsort der Leistungsempfänger im letzten Kalendermonat vor dem Beginn | ||
31 | der Leistung gilt. | 37 | der Leistung gilt. |
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