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Sie können sich § 101 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7b und 10 sind jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. 2Die Erhebung nach § 99 Absatz 6 erfolgt laufend. 3Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014.
(2) Die Angaben für die Erhebung nach
Periodizität und Berichtszeitraum | Periodizität und Berichtszeitraum | ||||
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t | 1 | Periodizität und Berichtszeitraum | t | 1 | Periodizität und Berichtszeitraum |
Periodizität und Berichtszeitraum | Periodizität und Berichtszeitraum | ||||
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n | 1 | (1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7b und 10 sind | n | 1 | (1) Die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 5, 6a bis 7c und 10 sind |
2 | jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig | 2 | jährlich durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 Nummer 3 erstmalig | ||
3 | für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die | 3 | für das Jahr 2022; die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie die | ||
4 | Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung | 4 | Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung | ||
5 | betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. Die Erhebung nach § | 5 | betreffen, sind 2007 beginnend jährlich durchzuführen. Die Erhebung nach § | ||
6 | 99 Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle | 6 | 99 Absatz 6 erfolgt laufend. Die übrigen Erhebungen nach § 99 sind alle | ||
7 | zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das | 7 | zwei Jahre durchzuführen, die Erhebungen nach § 99 Absatz 8 erstmalig für das | ||
8 | Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014. | 8 | Jahr 2015 und die Erhebungen nach § 99 Absatz 9 erstmalig für das Jahr 2014. | ||
9 | (2) Die Angaben für die Erhebung nach | 9 | (2) Die Angaben für die Erhebung nach | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei | 11 | § 99 Absatz 1 sind zu dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfe endet, bei | ||
12 | fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, | 12 | fortdauernder Hilfe zum 31. Dezember, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | bis 5. (weggefallen) | 14 | bis 5. (weggefallen) | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme, | 16 | § 99 Absatz 2 sind zum Zeitpunkt des Endes einer vorläufigen Maßnahme, | ||
17 | 7. | 17 | 7. | ||
18 | § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen | 18 | § 99 Absatz 3 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt der rechtskräftigen gerichtlichen | ||
19 | Entscheidung über die Annahme als Kind, | 19 | Entscheidung über die Annahme als Kind, | ||
20 | 8. | 20 | 8. | ||
21 | § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind | 21 | § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 6a, 6b und 10 sind | ||
22 | für das abgelaufene Kalenderjahr, | 22 | für das abgelaufene Kalenderjahr, | ||
23 | 9. | 23 | 9. | ||
24 | § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember, | 24 | § 99 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 4 und 5 sind zum 31. Dezember, | ||
25 | 10. | 25 | 10. | ||
t | 26 | § 99 Absatz 7, 7a und 7b sind zum 1. März, | t | 26 | § 99 Absatz 7, 7a bis 7c sind zum 1. März, |
27 | 11. | 27 | 11. | ||
28 | § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der | 28 | § 99 Absatz 6 sind zum Zeitpunkt des Abschlusses der | ||
29 | Gefährdungseinschätzung, | 29 | Gefährdungseinschätzung, | ||
30 | 12. | 30 | 12. | ||
31 | § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, | 31 | § 99 Absatz 8 sind für das abgelaufene Kalenderjahr, | ||
32 | 13. | 32 | 13. | ||
33 | § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember. | 33 | § 99 Absatz 9 sind zum 15. Dezember. | ||
34 | zu erteilen. | 34 | zu erteilen. |
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