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Sie können sich § 42 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
(2) 1Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. 2Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. 3Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 4Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. 5Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
(4) Die Inobhutnahme endet mit
(5) 1Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. 2Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen | Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen | ||||
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t | 1 | Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen | t | 1 | Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen |
Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen | Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen | ||||
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f | 1 | (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen | f | 1 | (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen |
2 | Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn | 2 | Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder | 4 | das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die | 6 | eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die | ||
7 | Inobhutnahme erfordert und | 7 | Inobhutnahme erfordert und | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder | 9 | die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder | ||
10 | b) | 10 | b) | ||
11 | eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden | 11 | eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden | ||
12 | kann oder | 12 | kann oder | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach | 14 | ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach | ||
15 | Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im | 15 | Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im | ||
16 | Inland aufhalten. | 16 | Inland aufhalten. | ||
17 | Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei | 17 | Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei | ||
18 | einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer | 18 | einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer | ||
19 | sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch | 19 | sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nummer 2 auch | ||
20 | ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. | 20 | ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen. | ||
t | 21 | (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme die Situation, die zur | t | 21 | (2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder |
22 | Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in | 22 | den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und | ||
23 | einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese | 23 | wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur | ||
24 | Maßnahme aufzuklären, geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen | 24 | Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu | ||
25 | zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem | 25 | klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind | ||
26 | Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person | 26 | oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person | ||
27 | seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der | 27 | seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der | ||
28 | Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei | 28 | Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei | ||
29 | den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 | 29 | den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 | ||
30 | Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme | 30 | Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme | ||
31 | berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder | 31 | berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder | ||
32 | Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der | 32 | Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der | ||
33 | Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall | 33 | Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall | ||
34 | des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu | 34 | des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu | ||
35 | denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung | 35 | denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung | ||
36 | eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen | 36 | eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen | ||
37 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche | 37 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche | ||
38 | internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes | 38 | internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes | ||
39 | benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen. | 39 | benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen. | ||
40 | (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die | 40 | (3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die | ||
41 | Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme | 41 | Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme | ||
42 | zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und | 42 | zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und | ||
43 | wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das | 43 | wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das | ||
44 | Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder | 44 | Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder | ||
45 | Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich | 45 | Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich | ||
46 | 1. | 46 | 1. | ||
47 | das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder | 47 | das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder | ||
48 | Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts | 48 | Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts | ||
49 | eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder | 49 | eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder | ||
50 | Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden | 50 | Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden | ||
51 | oder | 51 | oder | ||
52 | 2. | 52 | 2. | ||
53 | eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum | 53 | eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum | ||
54 | Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. | 54 | Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. | ||
55 | Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt | 55 | Sind die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten nicht erreichbar, so gilt | ||
56 | Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist | 56 | Satz 2 Nummer 2 entsprechend. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist | ||
57 | unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. | 57 | unverzüglich die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen. | ||
58 | Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist | 58 | Widersprechen die Personensorgeberechtigten der Inobhutnahme nicht, so ist | ||
59 | unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. | 59 | unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten. | ||
60 | (4) Die Inobhutnahme endet mit | 60 | (4) Die Inobhutnahme endet mit | ||
61 | 1. | 61 | 1. | ||
62 | der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder | 62 | der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder | ||
63 | Erziehungsberechtigten, | 63 | Erziehungsberechtigten, | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. | 65 | der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. | ||
66 | (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur | 66 | (5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur | ||
67 | zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder | 67 | zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder | ||
68 | Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben | 68 | Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben | ||
69 | Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche | 69 | Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche | ||
70 | Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. | 70 | Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden. | ||
71 | (6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, | 71 | (6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, | ||
72 | so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen. | 72 | so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen. |
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