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Sie können sich § 104 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder | 3 | ohne Erlaubnis nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 Satz 1 ein Kind oder | ||
4 | einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt, | 4 | einen Jugendlichen betreut oder ihm Unterkunft gewährt, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne | 6 | entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 48a Absatz 1, ohne | ||
7 | Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder | 7 | Erlaubnis eine Einrichtung oder eine sonstige Wohnform betreibt oder | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder | 9 | entgegen § 47 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder | ||
10 | nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht | 10 | nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht | ||
t | 11 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder | t | 11 | vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder vorsätzlich oder fahrlässig seiner |
12 | Verpflichtung zur Dokumentation oder Aufbewahrung derselben oder zum Nachweis | ||||
13 | der ordnungsgemäßen Buchführung auf entsprechendes Verlangen nicht nachkommt | ||||
14 | oder | ||||
12 | 4. | 15 | 4. | ||
13 | entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine | 16 | entgegen § 97a Absatz 4 vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber eine | ||
14 | Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. | 17 | Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt. | ||
15 | (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können mit einer | 18 | (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 können mit einer | ||
16 | Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer | 19 | Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer | ||
17 | 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. | 20 | 2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden. |
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