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Sie können sich § 90 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
(3) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. 2Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. 3Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. 4Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) 1Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. 2Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. 3Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Pauschalierte Kostenbeteiligung | Pauschalierte Kostenbeteiligung | ||||
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t | 1 | Pauschalierte Kostenbeteiligung | t | 1 | Pauschalierte Kostenbeteiligung |
Pauschalierte Kostenbeteiligung | Pauschalierte Kostenbeteiligung | ||||
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f | 1 | (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten | f | 1 | (1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | der Jugendarbeit nach § 11, | 3 | der Jugendarbeit nach § 11, | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, | 5 | der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, | ||
6 | Absatz 2 Nummer 1 und 3 und | 6 | Absatz 2 Nummer 1 und 3 und | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach | 8 | der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach | ||
9 | den §§ 22 bis 24 | 9 | den §§ 22 bis 24 | ||
10 | können Kostenbeiträge festgesetzt werden. | 10 | können Kostenbeiträge festgesetzt werden. | ||
11 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf | 11 | (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf | ||
12 | Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz | 12 | Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz | ||
13 | oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn | 13 | oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | die Belastung | 15 | die Belastung | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder | 17 | dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | dem jungen Volljährigen | 19 | dem jungen Volljährigen | ||
20 | nicht zuzumuten ist und | 20 | nicht zuzumuten ist und | ||
21 | 2. | 21 | 2. | ||
22 | die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. | 22 | die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist. | ||
23 | Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt | 23 | Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt | ||
24 | dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung | 24 | dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung | ||
t | 25 | gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Buches entsprechend, | t | 25 | gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des |
26 | soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der | 26 | Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung | ||
27 | Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die | 27 | trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes | ||
28 | Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. | 28 | sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht. | ||
29 | (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als | 29 | (3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als | ||
30 | Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, | 30 | Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, | ||
31 | die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche | 31 | die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche | ||
32 | Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge | 32 | Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge | ||
33 | nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer | 33 | nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer | ||
34 | Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden. | 34 | Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden. | ||
35 | (4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag | 35 | (4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag | ||
36 | erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen | 36 | erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen | ||
37 | Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und | 37 | Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und | ||
38 | dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer | 38 | dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer | ||
39 | dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts | 39 | dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts | ||
40 | nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des | 40 | nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des | ||
41 | Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des | 41 | Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des | ||
42 | Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes | 42 | Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes | ||
43 | Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem | 43 | Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem | ||
44 | Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die | 44 | Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die | ||
45 | Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer | 45 | Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer | ||
46 | Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt | 46 | Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt | ||
47 | entsprechend. | 47 | entsprechend. |
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