Lade...
Lade...
Sie können sich § 52 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken.
(2) 1Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. 2Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht.
(3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien Jugendhilfe, der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten Verfahrens betreuen.
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz | Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz | t | 1 | Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz |
Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz | Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des | f | 1 | (1) Das Jugendamt hat nach Maßgabe der §§ 38 und 50 Absatz 3 Satz 2 des |
2 | Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. | 2 | Jugendgerichtsgesetzes im Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz mitzuwirken. | ||
n | n | 3 | Dabei soll das Jugendamt auch mit anderen öffentlichen Einrichtungen und | ||
4 | sonstigen Stellen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Lebenssituation des | ||||
5 | Jugendlichen oder jungen Volljährigen auswirkt, zusammenarbeiten, soweit dies | ||||
6 | zur Erfüllung seiner ihm dabei obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die | ||||
7 | behördenübergreifende Zusammenarbeit kann im Rahmen von gemeinsamen | ||||
8 | Konferenzen oder vergleichbaren gemeinsamen Gremien oder in anderen nach | ||||
9 | fachlicher Einschätzung geeigneten Formen erfolgen. | ||||
3 | (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder | 10 | (2) Das Jugendamt hat frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder | ||
t | 4 | den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist | t | 11 | den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe oder anderer |
5 | dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder | 12 | Sozialleistungsträger in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine | ||
6 | gewährt worden, so hat das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter | 13 | geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so hat das | ||
7 | umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung | 14 | Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, | ||
8 | ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens | 15 | damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung (§ | ||
9 | (§ 47 JGG) ermöglicht. | 16 | 45 JGG) oder eine Einstellung des Verfahrens (§ 47 JGG) ermöglicht. | ||
10 | (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien | 17 | (3) Der Mitarbeiter des Jugendamts oder des anerkannten Trägers der freien | ||
11 | Jugendhilfe, der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig | 18 | Jugendhilfe, der nach § 38 Absatz 2 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes tätig | ||
12 | wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten | 19 | wird, soll den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen während des gesamten | ||
13 | Verfahrens betreuen. | 20 | Verfahrens betreuen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.