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Sie können sich § 50 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Jugendamt unterstützt das Familiengericht bei allen Maßnahmen, die die Sorge für die Person von Kindern und Jugendlichen betreffen. Es hat in folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken:
(2) 1Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der Hilfe hin. 2In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses.
(3) 1Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehört wird oder sich am Verfahren beteiligt, teilt gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten Zwecken unverzüglich mit. 2Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.
Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten | Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten | ||||
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3 | folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und | 3 | folgenden Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und | ||
4 | in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken: | 4 | in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mitzuwirken: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen | 6 | Kindschaftssachen (§ 162 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen | ||
7 | und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), | 7 | und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen | 9 | Abstammungssachen (§ 176 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen | ||
10 | und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), | 10 | und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit), | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das | 12 | Adoptionssachen (§ 188 Absatz 2, §§ 189, 194, 195 des Gesetzes über das | ||
13 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 13 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | ||
14 | Gerichtsbarkeit), | 14 | Gerichtsbarkeit), | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in | 16 | Ehewohnungssachen (§ 204 Absatz 2, § 205 des Gesetzes über das Verfahren in | ||
17 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und | 17 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) und | ||
18 | 5. | 18 | 5. | ||
19 | Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in | 19 | Gewaltschutzsachen (§§ 212, 213 des Gesetzes über das Verfahren in | ||
20 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). | 20 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). | ||
21 | (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte | 21 | (2) Das Jugendamt unterrichtet insbesondere über angebotene und erbrachte | ||
22 | Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung | 22 | Leistungen, bringt erzieherische und soziale Gesichtspunkte zur Entwicklung | ||
23 | des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der | 23 | des Kindes oder des Jugendlichen ein und weist auf weitere Möglichkeiten der | ||
n | 24 | Hilfe hin. In Kindschaftssachen informiert das Jugendamt das | n | 24 | Hilfe hin. In Verfahren nach den §§ 1631b, 1632 Absatz 4, den §§ 1666, |
25 | 1666a und 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie in Verfahren, die die | ||||
26 | Abänderung, Verlängerung oder Aufhebung von nach diesen Vorschriften | ||||
27 | getroffenen Maßnahmen betreffen, legt das Jugendamt dem Familiengericht den | ||||
28 | Hilfeplan nach § 36 Absatz 2 Satz 2 vor. Dieses Dokument beinhaltet | ||||
29 | ausschließlich das Ergebnis der Bedarfsfeststellung, die vereinbarte Art der | ||||
30 | Hilfegewährung einschließlich der hiervon umfassten Leistungen sowie das | ||||
31 | Ergebnis etwaiger Überprüfungen dieser Feststellungen. In anderen die | ||||
32 | Person des Kindes betreffenden Kindschaftssachen legt das Jugendamt den | ||||
33 | Hilfeplan auf Anforderung des Familiengerichts vor. Das Jugendamt | ||||
25 | Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes über das | 34 | informiert das Familiengericht in dem Termin nach § 155 Absatz 2 des Gesetzes | ||
26 | Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen | 35 | über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der | ||
27 | Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. | 36 | freiwilligen Gerichtsbarkeit über den Stand des Beratungsprozesses. § 64 | ||
37 | Absatz 2 und § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt. | ||||
28 | (3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge | 38 | (3) Das Jugendamt, das in Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen Sorge nach | ||
29 | nach § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in | 39 | § 155a Absatz 4 Satz 1 und § 162 des Gesetzes über das Verfahren in | ||
30 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 40 | Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
t | 31 | angehört wird oder sich am Verfahren beteiligt, teilt gerichtliche | t | 41 | angehört wird, teilt |
32 | Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § 1626a Absatz 2 Satz 1 des | 42 | 1. | ||
33 | Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen | 43 | rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, aufgrund derer die Sorge gemäß § | ||
44 | 1626a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Eltern ganz oder zum Teil | ||||
45 | gemeinsam übertragen wird oder | ||||
46 | 2. | ||||
47 | rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen, die die elterliche Sorge ganz | ||||
48 | oder zum Teil der Mutter entziehen oder auf den Vater allein übertragen, | ||||
34 | wird, dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58a | 49 | dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2 zuständigen Jugendamt zu den in § 58a genannten | ||
35 | genannten Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum | 50 | Zwecken unverzüglich mit. Mitzuteilen sind auch das Geburtsdatum und der | ||
36 | und der Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das | 51 | Geburtsort des Kindes oder des Jugendlichen sowie der Name, den das Kind oder | ||
37 | Kind oder der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. | 52 | der Jugendliche zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat. |
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