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Sie können sich § 43 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die
(3) 1Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. 2Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. 3Landesrecht kann bestimmen, dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. 4Die Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. 5Sie kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden. 6Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind.
(4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege.
(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Erlaubnis zur Kindertagespflege | Erlaubnis zur Kindertagespflege | ||||
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t | 1 | Erlaubnis zur Kindertagespflege | t | 1 | Erlaubnis zur Kindertagespflege |
Erlaubnis zur Kindertagespflege | Erlaubnis zur Kindertagespflege | ||||
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f | 1 | (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des | f | 1 | (1) Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des |
2 | Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden | 2 | Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden | ||
3 | wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der | 3 | wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der | ||
4 | Erlaubnis. | 4 | Erlaubnis. | ||
5 | (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege | 5 | (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege | ||
6 | geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die | 6 | geeignet ist. Geeignet im Sinne des Satzes 1 sind Personen, die | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft | 8 | sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft | ||
n | 9 | mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und | n | 9 | mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und |
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. | 11 | über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. | ||
12 | Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der | 12 | Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der | ||
13 | Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder | 13 | Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder | ||
14 | in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend. | 14 | in anderer Weise nachgewiesen haben. § 72a Absatz 1 und 5 gilt entsprechend. | ||
15 | (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig | 15 | (3) Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig | ||
16 | anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine | 16 | anwesenden, fremden Kindern. Im Einzelfall kann die Erlaubnis für eine | ||
17 | geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, | 17 | geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Landesrecht kann bestimmen, | ||
18 | dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, | 18 | dass die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf gleichzeitig anwesenden, | ||
19 | fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische | 19 | fremden Kindern erteilt werden kann, wenn die Person über eine pädagogische | ||
20 | Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut | 20 | Ausbildung verfügt; in der Pflegestelle dürfen nicht mehr Kinder betreut | ||
21 | werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die | 21 | werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Die | ||
22 | Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung | 22 | Erlaubnis ist auf fünf Jahre befristet. Sie kann mit einer Nebenbestimmung | ||
t | 23 | versehen werden. Die Tagespflegeperson hat den Träger der öffentlichen | t | 23 | versehen werden. Die Kindertagespflegeperson hat den Träger der |
24 | Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung | 24 | öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die | ||
25 | des oder der Kinder bedeutsam sind. | 25 | Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. | ||
26 | (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung | 26 | (4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf | ||
27 | in allen Fragen der Kindertagespflege. | 27 | Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege einschließlich Fragen zur | ||
28 | Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt. | ||||
28 | (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. | 29 | (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. |
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