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Sie können sich § 36a SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. 2Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. 2Dazu soll er mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung | Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung | ||||
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t | 1 | Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung | t | 1 | Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung |
Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung | Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung | ||||
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f | 1 | (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe | f | 1 | (1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe |
2 | grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach | 2 | grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach | ||
3 | Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht | 3 | Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht | ||
4 | wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht | 4 | wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht | ||
5 | oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur | 5 | oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur | ||
6 | Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die | 6 | Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die | ||
7 | Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt. | 7 | Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt. | ||
8 | (2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe | 8 | (2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe | ||
9 | die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, | 9 | die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, | ||
t | 10 | insbesondere der Erziehungsberatung, zulassen. Dazu soll er mit den | t | 10 | insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der |
11 | Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und | 11 | Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen | ||
12 | die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten | 12 | schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der | ||
13 | geregelt werden. | 13 | Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei | ||
14 | finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur | ||||
15 | Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von | ||||
16 | Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und | ||||
17 | Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur | ||||
18 | Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung. | ||||
14 | (3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom | 19 | (3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom | ||
15 | Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen | 20 | Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen | ||
16 | Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, | 21 | Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, | ||
17 | wenn | 22 | wenn | ||
18 | 1. | 23 | 1. | ||
19 | der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der | 24 | der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der | ||
20 | Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, | 25 | Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, | ||
21 | 2. | 26 | 2. | ||
22 | die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und | 27 | die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und | ||
23 | 3. | 28 | 3. | ||
24 | die Deckung des Bedarfs | 29 | die Deckung des Bedarfs | ||
25 | a) | 30 | a) | ||
26 | bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die | 31 | bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die | ||
27 | Gewährung der Leistung oder | 32 | Gewährung der Leistung oder | ||
28 | b) | 33 | b) | ||
29 | bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht | 34 | bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht | ||
30 | abgelehnten Leistung | 35 | abgelehnten Leistung | ||
31 | keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. | 36 | keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. | ||
32 | War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen | 37 | War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen | ||
33 | Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er | 38 | Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er | ||
34 | dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. | 39 | dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. |
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