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Sie können sich § 35a SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme
(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall
(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.
(4) 1Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. 2Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung | ||||
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t | 1 | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | t | 1 | Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder |
2 | drohender seelischer Behinderung |
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung | ||||
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f | 1 | (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn | f | 1 | (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs | 3 | ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs | ||
4 | Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und | 4 | Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder | 6 | daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder | ||
7 | eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. | 7 | eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. | ||
n | 8 | Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder | n | 8 | Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind |
9 | oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in | 9 | Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am | ||
10 | der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu | 10 | Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher | ||
11 | erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. | 11 | Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
12 | (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz | 12 | (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz | ||
13 | 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme | 13 | 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, | 15 | eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit | 17 | eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit | ||
18 | einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder | 18 | einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über | 20 | eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über | ||
21 | besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und | 21 | besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und | ||
22 | Jugendlichen verfügt, | 22 | Jugendlichen verfügt, | ||
23 | einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen | 23 | einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen | ||
24 | Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | 24 | Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und | ||
25 | Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch | 25 | Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch | ||
26 | darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit | 26 | darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit | ||
t | 27 | beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der | t | 27 | beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer |
28 | Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht | 28 | 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner | ||
29 | werden. | 29 | Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der | ||
30 | Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die | ||||
31 | Stellungnahme abgibt, erbracht werden. | ||||
30 | (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall | 32 | (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall | ||
31 | 1. | 33 | 1. | ||
32 | in ambulanter Form, | 34 | in ambulanter Form, | ||
33 | 2. | 35 | 2. | ||
34 | in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären | 36 | in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären | ||
35 | Einrichtungen, | 37 | Einrichtungen, | ||
36 | 3. | 38 | 3. | ||
37 | durch geeignete Pflegepersonen und | 39 | durch geeignete Pflegepersonen und | ||
38 | 4. | 40 | 4. | ||
39 | in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. | 41 | in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. | ||
40 | (3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art | 42 | (3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art | ||
41 | und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten | 43 | und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten | ||
42 | Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, | 44 | Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, | ||
43 | soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen | 45 | soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen | ||
44 | Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts | 46 | Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts | ||
45 | anderes ergibt. | 47 | anderes ergibt. | ||
46 | (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen | 48 | (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen | ||
47 | Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet | 49 | Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet | ||
48 | sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den | 50 | sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den | ||
49 | erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für | 51 | erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für | ||
50 | Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen | 52 | Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen | ||
51 | für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen | 53 | für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen | ||
52 | Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht | 54 | Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht | ||
53 | behinderte Kinder gemeinsam betreut werden. | 55 | behinderte Kinder gemeinsam betreut werden. |
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