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Sie können sich § 23 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
1(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. 2Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. 3Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) 1Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. 2Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) 1Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. 2Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. 3Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Förderung in Kindertagespflege | Förderung in Kindertagespflege | ||||
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t | 1 | Förderung in Kindertagespflege | t | 1 | Förderung in Kindertagespflege |
Förderung in Kindertagespflege | Förderung in Kindertagespflege | ||||
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f | 1 | (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die | f | 1 | (1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die |
n | 2 | Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese | n | 2 | Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit |
3 | nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche | 3 | diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren | ||
4 | Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer | 4 | fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung | ||
5 | laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. | 5 | einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. | ||
6 | (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst | 6 | (2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 8 | die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den | n | 8 | die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den |
9 | Sachaufwand entstehen, | 9 | Sachaufwand entstehen, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von | 11 | einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von | ||
12 | Absatz 2a, | 12 | Absatz 2a, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer | 14 | die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer | ||
n | 15 | Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu | n | 15 | angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener |
16 | einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und | 16 | Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson | ||
17 | und | ||||
17 | 4. | 18 | 4. | ||
18 | die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen | 19 | die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen | ||
n | 19 | Krankenversicherung und Pflegeversicherung. | n | 20 | Kranken- und Pflegeversicherung. |
20 | (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der | 21 | (2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der | ||
21 | öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes | 22 | öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes | ||
22 | bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der | 23 | bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der | ||
n | 23 | Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der | n | 24 | Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind |
24 | zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der | 25 | der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der | ||
25 | betreuten Kinder zu berücksichtigen. | 26 | betreuten Kinder zu berücksichtigen. | ||
26 | (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre | 27 | (3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre | ||
27 | Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit | 28 | Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit | ||
n | 28 | Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über | n | 29 | Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und |
29 | kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse | 30 | über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte | ||
30 | hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in | 31 | Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die | ||
31 | qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. | 32 | sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen | ||
33 | haben. | ||||
32 | (4) Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf | 34 | (4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf | ||
33 | Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer | 35 | Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer | ||
t | 34 | Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das | t | 36 | Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für |
35 | Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen | 37 | das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen | ||
36 | beraten, unterstützt und gefördert werden. | 38 | sollen beraten, unterstützt und gefördert werden. |
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