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Sie können sich § 16 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden. 2Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. 3Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
(2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere
(3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden.
(4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht.
(5) (weggefallen)
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie | Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie | ||||
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t | 1 | Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie | t | 1 | Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie |
Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie | Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie | ||||
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f | 1 | (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen | f | 1 | (1) Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen |
2 | sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie | 2 | sollen Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie | ||
n | 3 | angeboten werden. Sie sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere | n | 3 | angeboten werden. Diese Leistungen sollen Erziehungsberechtigte bei der |
4 | Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können. | 4 | Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung unterstützen und dazu beitragen, | ||
5 | Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie | 5 | dass Familien sich die für ihre jeweilige Erziehungs- und Familiensituation | ||
6 | gewaltfrei gelöst werden können. | 6 | erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere in Fragen von | ||
7 | Erziehung, Beziehung und Konfliktbewältigung, von Gesundheit, Bildung, | ||||
8 | Medienkompetenz, Hauswirtschaft sowie der Vereinbarkeit von Familie und | ||||
9 | Erwerbstätigkeit aneignen können und in ihren Fähigkeiten zur aktiven Teilhabe | ||||
10 | und Partizipation gestärkt werden. Sie sollen auch Wege aufzeigen, wie | ||||
11 | Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können. | ||||
7 | (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere | 12 | (2) Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie sind insbesondere | ||
8 | 1. | 13 | 1. | ||
9 | Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf | 14 | Angebote der Familienbildung, die auf Bedürfnisse und Interessen sowie auf | ||
10 | Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und | 15 | Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und | ||
11 | Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz | 16 | Erziehungssituationen eingehen, die Familien in ihrer Gesundheitskompetenz | ||
12 | stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der | 17 | stärken, die Familie zur Mitarbeit in Erziehungseinrichtungen und in Formen der | ||
n | 13 | Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen sowie junge Menschen auf Ehe, | n | 18 | Selbst- und Nachbarschaftshilfe besser befähigen, zu ihrer Teilhabe beitragen |
14 | Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereiten, | 19 | sowie junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern | ||
20 | vorbereiten, | ||||
15 | 2. | 21 | 2. | ||
16 | Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung | 22 | Angebote der Beratung in allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung | ||
17 | junger Menschen, | 23 | junger Menschen, | ||
18 | 3. | 24 | 3. | ||
19 | Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in | 25 | Angebote der Familienfreizeit und der Familienerholung, insbesondere in | ||
20 | belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der | 26 | belastenden Familiensituationen, die bei Bedarf die erzieherische Betreuung der | ||
21 | Kinder einschließen. | 27 | Kinder einschließen. | ||
t | t | 28 | Dabei soll die Entwicklung vernetzter, kooperativer, niedrigschwelliger, | ||
29 | partizipativer und sozialraumorientierter Angebotsstrukturen unterstützt | ||||
30 | werden. | ||||
22 | (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen | 31 | (3) Müttern und Vätern sowie schwangeren Frauen und werdenden Vätern sollen | ||
23 | Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher | 32 | Beratung und Hilfe in Fragen der Partnerschaft und des Aufbaus elterlicher | ||
24 | Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden. | 33 | Erziehungs- und Beziehungskompetenzen angeboten werden. | ||
25 | (4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht. | 34 | (4) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben regelt das Landesrecht. | ||
26 | (5) (weggefallen) | 35 | (5) (weggefallen) |
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