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Sie können sich § 11 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. 2Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) 1Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. 2Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
(4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.
Jugendarbeit | Jugendarbeit | ||||
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f | 1 | (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung | f | 1 | (1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung |
2 | erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie | 2 | erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie | ||
3 | sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt | 3 | sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt | ||
4 | und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu | 4 | und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu | ||
5 | gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und | 5 | gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und | ||
t | 6 | hinführen. | t | 6 | hinführen. Dabei sollen die Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der Angebote |
7 | für junge Menschen mit Behinderungen sichergestellt werden. | ||||
7 | (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der | 8 | (2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der | ||
8 | Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen | 9 | Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen | ||
9 | Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene | 10 | Jugendhilfe. Sie umfasst für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene | ||
10 | Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. | 11 | Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote. | ||
11 | (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: | 12 | (3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören: | ||
12 | 1. | 13 | 1. | ||
13 | außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, | 14 | außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, | ||
14 | gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, | 15 | gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung, | ||
15 | 2. | 16 | 2. | ||
16 | Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, | 17 | Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit, | ||
17 | 3. | 18 | 3. | ||
18 | arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, | 19 | arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit, | ||
19 | 4. | 20 | 4. | ||
20 | internationale Jugendarbeit, | 21 | internationale Jugendarbeit, | ||
21 | 5. | 22 | 5. | ||
22 | Kinder- und Jugenderholung, | 23 | Kinder- und Jugenderholung, | ||
23 | 6. | 24 | 6. | ||
24 | Jugendberatung. | 25 | Jugendberatung. | ||
25 | (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr | 26 | (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr | ||
26 | vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. | 27 | vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen. |
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