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Sie können sich § 8a SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. 2Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. 3Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
(2) 1Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. 2Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
(3) 1Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. 2Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
(4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
(5) 1Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. 2Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung | Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung | ||||
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n | 1 | (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des | n | 1 | (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls |
2 | Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko | 2 | eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im | ||
3 | im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame | 3 | Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz | ||
4 | Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, | 4 | dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das | ||
5 | hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den | 5 | Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in | ||
6 | Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies | 6 | die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher | ||
7 | nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren | 7 | Einschätzung erforderlich ist, | ||
8 | Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält | 8 | 1. | ||
9 | sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner | ||||
10 | persönlichen Umgebung zu verschaffen sowie | ||||
11 | 2. | ||||
12 | Personen, die gemäß § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Kooperation und | ||||
13 | Information im Kinderschutz dem Jugendamt Daten übermittelt haben, in geeigneter | ||||
14 | Weise an der Gefährdungseinschätzung zu beteiligen. | ||||
9 | das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für | 15 | Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für | ||
10 | geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. | 16 | geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. | ||
11 | (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für | 17 | (2) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für | ||
12 | erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die | 18 | erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die | ||
13 | Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung | 19 | Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung | ||
14 | des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann | 20 | des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann | ||
15 | die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt | 21 | die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt | ||
16 | verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. | 22 | verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. | ||
17 | (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer | 23 | (3) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer | ||
18 | Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei | 24 | Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei | ||
19 | notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die | 25 | notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die | ||
20 | Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden | 26 | Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden | ||
21 | erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die | 27 | erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die | ||
22 | Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur | 28 | Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur | ||
23 | Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. | 29 | Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein. | ||
24 | (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die | 30 | (4) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die | ||
25 | Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass | 31 | Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass | ||
26 | 1. | 32 | 1. | ||
27 | deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die | 33 | deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die | ||
28 | Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine | 34 | Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine | ||
29 | Gefährdungseinschätzung vornehmen, | 35 | Gefährdungseinschätzung vornehmen, | ||
30 | 2. | 36 | 2. | ||
31 | bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend | 37 | bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend | ||
32 | hinzugezogen wird sowie | 38 | hinzugezogen wird sowie | ||
33 | 3. | 39 | 3. | ||
34 | die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die | 40 | die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die | ||
35 | Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz | 41 | Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz | ||
36 | des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. | 42 | des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. | ||
t | 37 | In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend | t | 43 | In den Vereinbarungen sind die Kriterien für die Qualifikation der beratend |
38 | hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung | 44 | hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft zu regeln, die insbesondere | ||
39 | aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf | 45 | auch den spezifischen Schutzbedürfnissen von Kindern und Jugendlichen mit | ||
40 | die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich | 46 | Behinderungen Rechnung tragen. Daneben ist in die Vereinbarungen insbesondere | ||
41 | halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders | 47 | die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den | ||
42 | abgewendet werden kann. | 48 | Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie | ||
49 | diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die | ||||
50 | Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. | ||||
51 | (5) In Vereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen, die Leistungen nach | ||||
52 | diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass diese bei Bekanntwerden | ||||
53 | gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes | ||||
54 | eine Gefährdungseinschätzung vornehmen und dabei eine insoweit erfahrene | ||||
55 | Fachkraft beratend hinzuziehen. Die Erziehungsberechtigten sowie das Kind | ||||
56 | sind in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, soweit hierdurch der | ||||
57 | wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird. Absatz 4 Satz 2 | ||||
58 | und 3 gilt entsprechend. | ||||
43 | (5) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die | 59 | (6) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die | ||
44 | Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem | 60 | Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem | ||
45 | für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten | 61 | für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten | ||
46 | mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei | 62 | mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei | ||
47 | Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im | 63 | Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im | ||
48 | Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger | 64 | Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger | ||
49 | erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der | 65 | erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der | ||
50 | Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des | 66 | Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des | ||
51 | Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. | 67 | Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. |
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