Lade...
Lade...
Sie können sich § 8 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. 2Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) 1Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. 2§ 36 des Ersten Buches bleibt unberührt.
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | t | 1 | Beteiligung von Kindern und Jugendlichen |
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | Beteiligung von Kindern und Jugendlichen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an | f | 1 | (1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an |
2 | allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu | 2 | allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu | ||
3 | beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im | 3 | beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im | ||
4 | Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem | 4 | Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht und dem | ||
5 | Verwaltungsgericht hinzuweisen. | 5 | Verwaltungsgericht hinzuweisen. | ||
6 | (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der | 6 | (2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der | ||
7 | Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. | 7 | Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. | ||
8 | (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des | 8 | (3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des | ||
n | 9 | Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und | n | 9 | Personensorgeberechtigten, solange durch die Mitteilung an den |
10 | Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den | ||||
11 | Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des | 10 | Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des | ||
t | 12 | Ersten Buches bleibt unberührt. | t | 11 | Ersten Buches bleibt unberührt. Die Beratung kann auch durch einen Träger |
12 | der freien Jugendhilfe erbracht werden; § 36a Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt | ||||
13 | entsprechend. | ||||
14 | (4) Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch | ||||
15 | erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren | ||||
16 | Form. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.