Lade...
Lade...
Sie können sich § 93 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für
(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere
(4) 1Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. 2Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. 3Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. 4Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.
Berechnung des Einkommens | Berechnung des Einkommens | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Berechnung des Einkommens | t | 1 | Berechnung des Einkommens |
Berechnung des Einkommens | Berechnung des Einkommens | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme | f | 1 | (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme |
t | 2 | der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der | t | 2 | der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vierzehnten Buch und |
3 | Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen | 3 | der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten | ||
4 | Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe | 4 | Buches vorsehen, und der Renten oder Beihilfen nach dem | ||
5 | der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine | 5 | Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder | ||
6 | Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistungen nach dem Vierzehnten | ||||
6 | Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen | 7 | Buch. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
7 | eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als | 8 | wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist | ||
8 | Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die | 9 | nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen | ||
9 | jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind | 10 | Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum | ||
10 | unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für | 11 | Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt | ||
12 | nicht für | ||||
11 | 1. | 13 | 1. | ||
12 | monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in | 14 | monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in | ||
13 | § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige | 15 | § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige | ||
14 | Bedürfnisse genannten Betrages und | 16 | Bedürfnisse genannten Betrages und | ||
15 | 2. | 17 | 2. | ||
16 | monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in | 18 | monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in | ||
17 | § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten | 19 | § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten | ||
18 | Betrages. | 20 | Betrages. | ||
19 | Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften | 21 | Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften | ||
20 | zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als | 22 | zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als | ||
21 | Einkommen zu berücksichtigen. | 23 | Einkommen zu berücksichtigen. | ||
22 | (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen | 24 | (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen | ||
23 | 1. | 25 | 1. | ||
24 | auf das Einkommen gezahlte Steuern und | 26 | auf das Einkommen gezahlte Steuern und | ||
25 | 2. | 27 | 2. | ||
26 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | 28 | Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur | ||
27 | Arbeitsförderung sowie | 29 | Arbeitsförderung sowie | ||
28 | 3. | 30 | 3. | ||
29 | nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten | 31 | nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten | ||
30 | Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, | 32 | Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, | ||
31 | Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. | 33 | Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit. | ||
32 | (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der | 34 | (3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der | ||
33 | kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine | 35 | kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine | ||
34 | Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom | 36 | Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom | ||
35 | Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie | 37 | Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie | ||
36 | abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die | 38 | abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die | ||
37 | Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht | 39 | Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht | ||
38 | kommen insbesondere | 40 | kommen insbesondere | ||
39 | 1. | 41 | 1. | ||
40 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | 42 | Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen | ||
41 | Einrichtungen, | 43 | Einrichtungen, | ||
42 | 2. | 44 | 2. | ||
43 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, | 45 | die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, | ||
44 | 3. | 46 | 3. | ||
45 | Schuldverpflichtungen. | 47 | Schuldverpflichtungen. | ||
46 | Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen. | 48 | Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen. | ||
47 | (4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die | 49 | (4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die | ||
48 | kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem | 50 | kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem | ||
49 | jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag | 51 | jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag | ||
50 | der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch | 52 | der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch | ||
51 | das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem | 53 | das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem | ||
52 | jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag | 54 | jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag | ||
53 | kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. | 55 | kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. | ||
54 | Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung | 56 | Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung | ||
55 | zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine | 57 | zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine | ||
56 | besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, | 58 | besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, | ||
57 | dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in | 59 | dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in | ||
58 | diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde | 60 | diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde | ||
59 | durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich. | 61 | durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.