(1) Junge Menschen, die Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer
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Behinderung oder wegen einer drohenden Behinderung geltend machen oder bei
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denen solche Leistungsansprüche in Betracht kommen, sowie ihre Mütter, Väter,
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Personensorge- und Erziehungsberechtigten haben bei der Antragstellung,
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Verfolgung und Wahrnehmung dieser Leistungen Anspruch auf Unterstützung und
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Begleitung durch einen Verfahrenslotsen. Der Verfahrenslotse soll die
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Leistungsberechtigten bei der Verwirklichung von Ansprüchen auf Leistungen der
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Eingliederungshilfe unabhängig unterstützen sowie auf die Inanspruchnahme von
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Rechten hinwirken. Diese Leistung wird durch den örtlichen Träger der
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öffentlichen Jugendhilfe erbracht.
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(2) Der Verfahrenslotse unterstützt den örtlichen Träger der öffentlichen
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Jugendhilfe bei der Zusammenführung der Leistungen der Eingliederungshilfe für
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junge Menschen in dessen Zuständigkeit. Hierzu berichtet er gegenüber dem
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örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe halbjährlich insbesondere über
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Erfahrungen der strukturellen Zusammenarbeit mit anderen Stellen und
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öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit anderen Rehabilitationsträgern.
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