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Sie können sich § 97a SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. 2Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. 3Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen verpflichtet. 4Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der Eltern.
(2) 1Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Absatz 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind in der Pflegefamilie ist. 2Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.
(3) 1Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 2Sofern landesrechtliche Regelungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen, in denen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Einkommensgruppe beschränkt.
(4) 1Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2Der zur Auskunft verpflichteten Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu setzen. 3Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden.
(5) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 2Die Auskunftspflichtigen sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen.
Pflicht zur Auskunft | Pflicht zur Auskunft | ||||
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f | 1 | (1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags | f | 1 | (1) Soweit dies für die Berechnung oder den Erlass eines Kostenbeitrags |
2 | oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines | 2 | oder die Übernahme eines Teilnahmebeitrags nach § 90 oder die Ermittlung eines | ||
3 | Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten | 3 | Kostenbeitrags nach den §§ 92 bis 94 erforderlich ist, sind Eltern, Ehegatten | ||
4 | und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 | 4 | und Lebenspartner junger Menschen sowie Leistungsberechtigter nach § 19 | ||
5 | verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft | 5 | verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft | ||
6 | zu geben. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 | 6 | zu geben. Junge Volljährige und volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 | ||
t | 7 | sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und | t | 7 | sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommensverhältnisse |
8 | Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das | 8 | Auskunft zu geben. Eltern, denen die Sorge für das Vermögen des Kindes | ||
9 | Vermögen des Kindes oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über | 9 | oder des Jugendlichen zusteht, sind auch zur Auskunft über dessen Einkommen | ||
10 | dessen Einkommen verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes | 10 | verpflichtet. Ist die Sorge über das Vermögen des Kindes oder des | ||
11 | oder des Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die | 11 | Jugendlichen anderen Personen übertragen, so treten diese an die Stelle der | ||
12 | Stelle der Eltern. | 12 | Eltern. | ||
13 | (2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Absatz | 13 | (2) Soweit dies für die Berechnung der laufenden Leistung nach § 39 Absatz | ||
14 | 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger | 14 | 6 erforderlich ist, sind Pflegepersonen verpflichtet, dem örtlichen Träger | ||
15 | darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des | 15 | darüber Auskunft zu geben, ob der junge Mensch im Rahmen des | ||
16 | Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes | 16 | Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes | ||
17 | berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind | 17 | berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden könnte und ob er ältestes Kind | ||
18 | in der Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in | 18 | in der Pflegefamilie ist. Pflegepersonen, die mit dem jungen Menschen in | ||
19 | gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre | 19 | gerader Linie verwandt sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre | ||
20 | Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. | 20 | Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. | ||
21 | (3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die | 21 | (3) Die Pflicht zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 umfasst auch die | ||
22 | Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des | 22 | Verpflichtung, Name und Anschrift des Arbeitgebers zu nennen, über die Art des | ||
23 | Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen | 23 | Beschäftigungsverhältnisses Auskunft zu geben sowie auf Verlangen | ||
24 | Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern | 24 | Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Sofern | ||
25 | landesrechtliche Regelungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen, in denen nach | 25 | landesrechtliche Regelungen nach § 90 Absatz 1 Satz 2 bestehen, in denen nach | ||
26 | Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt | 26 | Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge vorgeschrieben oder festgesetzt | ||
27 | sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die | 27 | sind, ist hinsichtlich der Höhe des Einkommens die Auskunftspflicht und die | ||
28 | Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags | 28 | Pflicht zur Vorlage von Beweisurkunden für die Berechnung des Kostenbeitrags | ||
29 | nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer | 29 | nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 auf die Angabe der Zugehörigkeit zu einer | ||
30 | bestimmten Einkommensgruppe beschränkt. | 30 | bestimmten Einkommensgruppe beschränkt. | ||
31 | (4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten | 31 | (4) Kommt eine der nach den Absätzen 1 und 2 zur Auskunft verpflichteten | ||
32 | Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für | 32 | Personen ihrer Pflicht nicht nach oder bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für | ||
33 | die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person | 33 | die Unrichtigkeit ihrer Auskunft, so ist der Arbeitgeber dieser Person | ||
34 | verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des | 34 | verpflichtet, dem örtlichen Träger über die Art des | ||
35 | Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu | 35 | Beschäftigungsverhältnisses und den Arbeitsverdienst dieser Person Auskunft zu | ||
36 | geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten | 36 | geben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der zur Auskunft verpflichteten | ||
37 | Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur | 37 | Person ist vor einer Nachfrage beim Arbeitgeber eine angemessene Frist zur | ||
38 | Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach | 38 | Erteilung der Auskunft zu setzen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass nach | ||
39 | Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden. | 39 | Fristablauf die erforderlichen Auskünfte beim Arbeitgeber eingeholt werden. | ||
40 | (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft | 40 | (5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zur Erteilung einer Auskunft | ||
41 | Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder | 41 | Verpflichteten können die Auskunft verweigern, soweit sie sich selbst oder | ||
42 | einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | 42 | einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung | ||
43 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat | 43 | bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat | ||
44 | oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen | 44 | oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Auskunftspflichtigen | ||
45 | sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen. | 45 | sind auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hinzuweisen. |
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