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Sie können sich § 95 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hat eine der in § 92 Absatz 1 genannten Personen für die Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht.
(2) 1Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. 2Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
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t | 1 | (1) Hat eine der in § 92 Absatz 1 genannten Personen für die Zeit, für die | t | 1 | (1) Hat eine in § 92 Absatz 1a genannte Person oder ein Ehegatte oder |
2 | Lebenspartner des jungen Menschen oder Leistungsberechtigten nach § 19 für die | ||||
2 | Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, der weder | 3 | Zeit, für die Jugendhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen, so | ||
4 | kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch schriftliche Anzeige an den | ||||
5 | anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf | ||||
6 | ihn übergeht. Dies gilt unter der Maßgabe, dass der andere weder | ||||
3 | Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch | 7 | Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches noch eine in § 92 Absatz | ||
4 | Kostenbeitragspflichtiger ist, so kann der Träger der öffentlichen Jugendhilfe | 8 | 1a genannte Person noch eine andere gegenüber dem jungen Menschen oder | ||
5 | durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis | 9 | Leistungsberechtigten nach § 19 dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtete | ||
6 | zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. | 10 | Person ist. | ||
7 | (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger | 11 | (2) Der Übergang darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger | ||
8 | Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein | 12 | Leistung des anderen entweder Jugendhilfe nicht gewährt worden oder ein | ||
9 | Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch | 13 | Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch | ||
10 | ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet | 14 | ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet | ||
11 | werden kann. | 15 | werden kann. | ||
12 | (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, | 16 | (3) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, | ||
13 | für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein | 17 | für die die Hilfe ohne Unterbrechung gewährt wird; als Unterbrechung gilt ein | ||
14 | Zeitraum von mehr als zwei Monaten. | 18 | Zeitraum von mehr als zwei Monaten. | ||
15 | (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den | 19 | (4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den | ||
16 | Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. | 20 | Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung. |
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