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Sie können sich § 94 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. 2Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. 3Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden. 4Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 2Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. 3Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. 4Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme erbracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt:
Umfang der Heranziehung | Umfang der Heranziehung | ||||
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f | 1 | (1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem | f | 1 | (1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem |
2 | Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die | 2 | Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die | ||
n | 3 | tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen nachrangig | n | 3 | tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. |
4 | zu den jungen Menschen herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspartner | ||||
5 | sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern | ||||
6 | herangezogen werden. | ||||
7 | (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder | 4 | (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil die Höhe des nach | ||
8 | Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der | 5 | § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im | ||
9 | Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch | 6 | gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte | ||
10 | oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu | 7 | nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen. | ||
11 | berücksichtigen. | ||||
12 | (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses | 8 | (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses | ||
13 | erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, | 9 | erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, | ||
n | 14 | so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und | n | 10 | so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 |
15 | nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des | 11 | einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der | ||
16 | Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 | 12 | Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der | ||
17 | nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, | 13 | öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende | ||
18 | das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines | 14 | Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 | ||
19 | Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in | 15 | des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil | ||
20 | Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 | 16 | Kindergeld nach § 1 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 | ||
21 | des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge | 17 | entsprechend. Bezieht der junge Mensch das Kindergeld selbst, gelten die | ||
22 | Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | 18 | Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Heranziehung der Elternteile erfolgt | ||
19 | nachrangig zu der Heranziehung der jungen Menschen zu einem Kostenbeitrag in | ||||
20 | Höhe des Kindergeldes. | ||||
23 | (4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge | 21 | (4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge | ||
24 | Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem | 22 | Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem | ||
25 | Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über | 23 | Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über | ||
26 | Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. | 24 | Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. | ||
n | 27 | (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und | n | 25 | (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern werden nach |
28 | Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach | ||||
29 | Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des | 26 | Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des | ||
30 | zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. | 27 | zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. | ||
t | 31 | (6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und | t | 28 | (6) (weggefallen) |
32 | Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten | ||||
33 | Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. | ||||
34 | Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme | ||||
35 | erbracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines | ||||
36 | Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt: | ||||
37 | 1. | ||||
38 | Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von | ||||
39 | 150 Euro monatlich, | ||||
40 | 2. | ||||
41 | Einkommen aus Ferienjobs, | ||||
42 | 3. | ||||
43 | Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder | ||||
44 | 4. | ||||
45 | 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung. |
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