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Sie können sich § 92 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind:
(1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind volljährige Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen.
(2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen.
(3) 1Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. 2Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. 3Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten.
(4) 1Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. 2Von der Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.
(5) 1Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. 2Von der Heranziehung kann abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag stehen wird.
Ausgestaltung der Heranziehung | Ausgestaltung der Heranziehung | ||||
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t | 1 | Ausgestaltung der Heranziehung | t | 1 | Ausgestaltung der Heranziehung |
Ausgestaltung der Heranziehung | Ausgestaltung der Heranziehung | ||||
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n | 1 | (1) Aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 heranzuziehen sind: | n | 1 | (1) Zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und vorläufigen |
2 | Maßnahmen sind Elternteile aus ihrem Einkommen nach Maßgabe der §§ 93 und 94 | ||||
3 | heranzuziehen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie auch | ||||
4 | zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen. | ||||
5 | (1a) Unabhängig von ihrem Einkommen sind nach Maßgabe von § 93 Absatz 1 Satz 3 | ||||
6 | und § 94 Absatz 3 heranzuziehen: | ||||
2 | 1. | 7 | 1. | ||
3 | Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 | 8 | Kinder und Jugendliche zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 | ||
4 | genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, | 9 | genannten Leistungen und vorläufigen Maßnahmen, | ||
5 | 2. | 10 | 2. | ||
6 | junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 | 11 | junge Volljährige zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 8 | ||
7 | genannten Leistungen, | 12 | genannten Leistungen, | ||
8 | 3. | 13 | 3. | ||
9 | Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 | 14 | Leistungsberechtigte nach § 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 Nummer 2 | ||
10 | genannten Leistungen, | 15 | genannten Leistungen, | ||
11 | 4. | 16 | 4. | ||
n | 12 | Ehegatten und Lebenspartner junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § | n | ||
13 | 19 zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 und 2 genannten Leistungen und vorläufigen | ||||
14 | Maßnahmen, | ||||
15 | 5. | ||||
16 | Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und | 17 | Elternteile zu den Kosten der in § 91 Absatz 1 genannten Leistungen und | ||
17 | vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie | 18 | vorläufigen Maßnahmen; leben sie mit dem jungen Menschen zusammen, so werden sie | ||
18 | auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen. | 19 | auch zu den Kosten der in § 91 Absatz 2 genannten Leistungen herangezogen. | ||
n | 19 | (1a) Zu den Kosten vollstationärer Leistungen sind volljährige | n | ||
20 | Leistungsberechtigte nach § 19 zusätzlich aus ihrem Vermögen nach Maßgabe der | ||||
21 | §§ 90 und 91 des Zwölften Buches heranzuziehen. | ||||
22 | (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch | 20 | (2) Die Heranziehung erfolgt durch Erhebung eines Kostenbeitrags, der durch | ||
23 | Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. | 21 | Leistungsbescheid festgesetzt wird; Elternteile werden getrennt herangezogen. | ||
t | 24 | (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern ab dem | t | 22 | (3) Ein Kostenbeitrag kann bei Eltern ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab |
25 | Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der | 23 | welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die | ||
26 | Leistung mitgeteilt und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht | 24 | Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt | ||
27 | gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Ohne vorherige Mitteilung | 25 | wurde. Ohne vorherige Mitteilung kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum | ||
28 | kann ein Kostenbeitrag für den Zeitraum erhoben werden, in welchem der Träger | 26 | erhoben werden, in welchem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus | ||
29 | der öffentlichen Jugendhilfe aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die | 27 | rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des | ||
30 | in den Verantwortungsbereich des Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung | 28 | Pflichtigen fallen, an der Geltendmachung gehindert war. Entfallen diese | ||
31 | gehindert war. Entfallen diese Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu | 29 | Gründe, ist der Pflichtige unverzüglich zu unterrichten. | ||
32 | unterrichten. | ||||
33 | (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche | 30 | (4) Ein Kostenbeitrag kann nur erhoben werden, soweit Unterhaltsansprüche | ||
34 | vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der | 31 | vorrangig oder gleichrangig Berechtigter nicht geschmälert werden. Von der | ||
35 | Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die | 32 | Heranziehung der Eltern ist abzusehen, wenn das Kind, die Jugendliche, die | ||
36 | junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder | 33 | junge Volljährige oder die Leistungsberechtigte nach § 19 schwanger ist oder | ||
37 | der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches | 34 | der junge Mensch oder die nach § 19 leistungsberechtigte Person ein leibliches | ||
38 | Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. | 35 | Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut. | ||
39 | (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen | 36 | (5) Von der Heranziehung soll im Einzelfall ganz oder teilweise abgesehen | ||
40 | werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus | 37 | werden, wenn sonst Ziel und Zweck der Leistung gefährdet würden oder sich aus | ||
41 | der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann | 38 | der Heranziehung eine besondere Härte ergäbe. Von der Heranziehung kann | ||
42 | abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene | 39 | abgesehen werden, wenn anzunehmen ist, dass der damit verbundene | ||
43 | Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag | 40 | Verwaltungsaufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Kostenbeitrag | ||
44 | stehen wird. | 41 | stehen wird. |
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