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Sie können sich § 85 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für
(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.
(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.
(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.
Sachliche Zuständigkeit | Sachliche Zuständigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach | f | 1 | (1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach |
2 | diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der | 2 | diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der | ||
3 | überörtliche Träger sachlich zuständig ist. | 3 | überörtliche Träger sachlich zuständig ist. | ||
4 | (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für | 4 | (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur | 6 | die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur | ||
7 | Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch, | 7 | Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den | 9 | die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den | ||
10 | anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und | 10 | anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und | ||
11 | Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, | 11 | Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, | ||
12 | Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen | 12 | Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen | ||
13 | für junge Volljährige, | 13 | für junge Volljährige, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen | 15 | die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen | ||
16 | sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; | 16 | sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; | ||
17 | dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung | 17 | dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung | ||
18 | anbieten, sowie Jugendbildungsstätten, | 18 | anbieten, sowie Jugendbildungsstätten, | ||
19 | 4. | 19 | 4. | ||
20 | die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur | 20 | die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur | ||
21 | Weiterentwicklung der Jugendhilfe, | 21 | Weiterentwicklung der Jugendhilfe, | ||
22 | 5. | 22 | 5. | ||
23 | die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 | 23 | die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 | ||
24 | bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung | 24 | bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung | ||
25 | einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen, | 25 | einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen, | ||
26 | 6. | 26 | 6. | ||
27 | die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in | 27 | die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in | ||
28 | Einrichtungen (§§ 45 bis 48a), | 28 | Einrichtungen (§§ 45 bis 48a), | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und | 30 | die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und | ||
31 | Betriebsführung, | 31 | Betriebsführung, | ||
32 | 8. | 32 | 8. | ||
33 | die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe, | 33 | die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe, | ||
34 | 9. | 34 | 9. | ||
35 | die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit | 35 | die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit | ||
36 | es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung | 36 | es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung | ||
37 | handelt, | 37 | handelt, | ||
38 | 10. | 38 | 10. | ||
t | 39 | die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften oder | t | 39 | die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54). |
40 | Vormundschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54). | ||||
41 | (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 | 40 | (3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 | ||
42 | und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden. | 41 | und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden. | ||
43 | (4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden | 42 | (4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden | ||
44 | landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben | 43 | landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben | ||
45 | einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und | 44 | einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und | ||
46 | 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere | 45 | 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere | ||
47 | Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen. | 46 | Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen. | ||
48 | (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. | 47 | (5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. | ||
49 | Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen | 48 | Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen | ||
50 | Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden. | 49 | Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden. |
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