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Sie können sich § 68 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die Nutzung dieser Sozialdaten zum Zwecke der Aufsicht, Kontrolle oder Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig. Die Informationspflichten nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung bestehen nur, soweit die Erteilung der Informationen
(2) § 84 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) 1Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren ist oder durch die Auskunftserteilung berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt würden. 2Einer Person, die unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden und ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Auskunft erteilt werden, soweit sie die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. 3Nach Beendigung einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil antragsberechtigt ist und die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist.
(4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck speichern und nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 befugt übermittelt worden sind.
(5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft | Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft | ||||
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t | 1 | Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der | t | 1 | Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der |
2 | Amtsvormundschaft | 2 | Amtsvormundschaft |
Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft | Sozialdaten im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft | ||||
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f | 1 | (1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, | f | 1 | (1) Der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, |
2 | Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur | 2 | Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, darf Sozialdaten nur | ||
3 | verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die | 3 | verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Die | ||
4 | Nutzung dieser Sozialdaten zum Zwecke der Aufsicht, Kontrolle oder | 4 | Nutzung dieser Sozialdaten zum Zwecke der Aufsicht, Kontrolle oder | ||
5 | Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an | 5 | Rechnungsprüfung durch die dafür zuständigen Stellen sowie die Übermittlung an | ||
6 | diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig. Die Informationspflichten | 6 | diese ist im Hinblick auf den Einzelfall zulässig. Die Informationspflichten | ||
7 | nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | 7 | nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen | ||
8 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | 8 | Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen | ||
9 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | 9 | bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | ||
10 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | 10 | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 | ||
11 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | 11 | vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in | ||
12 | der jeweils geltenden Fassung bestehen nur, soweit die Erteilung der | 12 | der jeweils geltenden Fassung bestehen nur, soweit die Erteilung der | ||
13 | Informationen | 13 | Informationen | ||
14 | 1. | 14 | 1. | ||
15 | mit der Wahrung der Interessen der minderjährigen Person vereinbar ist und | 15 | mit der Wahrung der Interessen der minderjährigen Person vereinbar ist und | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet, die in der Zuständigkeit des | 17 | nicht die Erfüllung der Aufgaben gefährdet, die in der Zuständigkeit des | ||
18 | Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormundes liegen. | 18 | Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormundes liegen. | ||
19 | (2) § 84 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | 19 | (2) § 84 des Zehnten Buches gilt entsprechend. | ||
20 | (3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der | 20 | (3) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der | ||
21 | Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene Person nach | 21 | Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit die betroffene Person nach | ||
22 | Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren ist oder durch die Auskunftserteilung | 22 | Absatz 1 Satz 3 nicht zu informieren ist oder durch die Auskunftserteilung | ||
23 | berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Einer Person, die | 23 | berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt würden. Einer Person, die | ||
24 | unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden und ihr | 24 | unter Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft gestanden und ihr | ||
25 | 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Auskunft erteilt werden, soweit | 25 | 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann Auskunft erteilt werden, soweit | ||
26 | sie die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und die | 26 | sie die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt und die | ||
27 | Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. Nach Beendigung | 27 | Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. Nach Beendigung | ||
28 | einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft | 28 | einer Beistandschaft hat darüber hinaus der Elternteil, der die Beistandschaft | ||
29 | beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange | 29 | beantragt hat, einen Anspruch auf Kenntnis der gespeicherten Daten, solange | ||
30 | der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil antragsberechtigt ist und | 30 | der junge Mensch minderjährig ist, der Elternteil antragsberechtigt ist und | ||
31 | die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. | 31 | die Auskunftserteilung nicht nach Satz 1 ausgeschlossen ist. | ||
32 | (4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen | 32 | (4) Personen oder Stellen, an die Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen | ||
33 | diese nur zu dem Zweck speichern und nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 | 33 | diese nur zu dem Zweck speichern und nutzen, zu dem sie ihnen nach Absatz 1 | ||
34 | befugt übermittelt worden sind. | 34 | befugt übermittelt worden sind. | ||
t | 35 | (5) Für die Tätigkeit des Jugendamts als Gegenvormund gelten die Absätze 1 bis | t | 35 | (5) (weggefallen) |
36 | 4 entsprechend. |
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