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Sie können sich § 61 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. 2Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. 3Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68.
(3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.
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2 | Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches | 2 | Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches | ||
3 | sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des | 3 | sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des | ||
4 | Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch | 4 | Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch | ||
5 | wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch | 5 | wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch | ||
6 | kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger | 6 | kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger | ||
7 | sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | 7 | sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | ||
8 | (2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der | 8 | (2) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Verarbeitung im Rahmen der | ||
t | 9 | Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und | t | 9 | Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand gilt nur § |
10 | Gegenvormund gilt nur § 68. | 10 | 68. | ||
11 | (3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in | 11 | (3) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in | ||
12 | Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der | 12 | Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der | ||
13 | personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise | 13 | personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise | ||
14 | gewährleistet ist. | 14 | gewährleistet ist. |
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