(1) Zum Zwecke der Erteilung der Bescheinigung nach Absatz 2 wird für Kinder
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entsprechend.
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nicht miteinander verheirateter Eltern bei dem nach § 87c Absatz 6 Satz 2
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zuständigen Jugendamt ein Sorgeregister geführt. In das Sorgeregister erfolgt
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jeweils eine Eintragung, wenn
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1.
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Sorgeerklärungen nach § 1626a Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
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abgegeben werden oder
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2.
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aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung die elterliche Sorge den Eltern
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ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen wird.
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Das Sorgeregister enthält auch Eintragungen, wenn Sorgeerklärungen nach
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Artikel 224 § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
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in der bis zum 19. Mai 2013 geltenden Fassung ersetzt wurden.
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(2) Liegen keine Eintragungen im Sorgeregister vor, so erhält die mit dem
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Vater des Kindes nicht verheiratete Mutter auf Antrag hierüber eine
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Bescheinigung von dem nach § 87c Absatz 6 Satz 1 zuständigen Jugendamt. Die
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Mutter hat dafür Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes oder des
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Jugendlichen anzugeben sowie den Namen, den das Kind oder der Jugendliche zur
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Zeit der Beurkundung seiner Geburt geführt hat.
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