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Sie können sich § 57 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Das Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt einer Vormundschaft mitzuteilen.
Mitteilungspflicht des Jugendamts | Mitteilungspflichten des Jugendamts | ||||
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t | 1 | Mitteilungspflicht des Jugendamts | t | 1 | Mitteilungspflichten des Jugendamts |
Mitteilungspflicht des Jugendamts | Mitteilungspflichten des Jugendamts | ||||
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t | 1 | Das Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt einer | t | 1 | (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht unverzüglich den Eintritt einer |
2 | Vormundschaft mitzuteilen. | 2 | Vormundschaft sowie den Wegfall der Voraussetzungen der Vormundschaft | ||
3 | mitzuteilen. | ||||
4 | (2) Das Jugendamt hat dem Familiengericht vor seiner Bestellung zum | ||||
5 | Vormund mitzuteilen, welchem seiner Bediensteten es die Aufgaben der | ||||
6 | Amtsvormundschaft übertragen wird. Wird das Jugendamt zum vorläufigen | ||||
7 | Vormund bestellt, so hat es dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen | ||||
8 | zwei Wochen nach seiner Bestellung mitzuteilen, welchem Bediensteten die | ||||
9 | Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen worden sind. | ||||
10 | (3) Das Jugendamt hat dem Familiengericht über das persönliche Ergehen und | ||||
11 | die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Soweit eine Behebung | ||||
12 | der Mängel in der Personensorge trotz Beratung und Unterstützung nach § 53a | ||||
13 | Absatz 2 nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Erlangt das | ||||
14 | Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, | ||||
15 | so hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. Ist ein | ||||
16 | Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein Vereinsvormund als | ||||
17 | Vormund bestellt, so sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden. | ||||
18 | (4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des | ||||
19 | Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Vormund und die Bestellung | ||||
20 | einer natürlichen Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt, angezeigt | ||||
21 | ist, und dies dem Familiengericht mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn dem | ||||
22 | Jugendamt sonst Umstände bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass die | ||||
23 | Vormundschaft nunmehr ehrenamtlich geführt werden kann. | ||||
24 | (5) Das Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels hat | ||||
25 | dem Jugendamt des neuen gewöhnlichen Aufenthalts eine Verlegung des | ||||
26 | gewöhnlichen Aufenthalts des Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts | ||||
27 | mitzuteilen. Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein | ||||
28 | Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Satz 1 nicht anzuwenden. | ||||
29 | (6) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 5 | ||||
30 | entsprechend. |
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