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Sie können sich § 56 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) 1Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und Amtspfleger werden die Vorschriften des § 1802 Absatz 3 und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht angewandt. 2In den Fällen des § 1803 Absatz 2, des § 1811 und des § 1822 Nummer 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. 3Landesrecht kann für das Jugendamt als Amtspfleger oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen von der Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über Minderjährige (§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des Familiengerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen.
(3) 1Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist. 2Die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat.
(4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist, und dies dem Familiengericht mitzuteilen.
Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft | Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt | ||||
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t | 1 | Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft | t | 1 | Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das |
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Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft | Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt | ||||
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n | 1 | (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Amtspflegschaft und der | n | 1 | (1) Auf die Führung der Beistandschaft, der Pflegschaft und der Vormundschaft |
2 | Amtsvormundschaft sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 2 | durch das Jugendamt sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
3 | anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. | 3 | anzuwenden, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. | ||
n | 4 | (2) Gegenüber dem Jugendamt als Amtsvormund und Amtspfleger werden die | n | 4 | (2) Gegenüber dem Jugendamt als Pfleger oder Vormund werden § 1835 Absatz |
5 | Vorschriften des § 1802 Absatz 3 und des § 1818 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 5 | 5 und § 1844 jeweils in Verbindung mit § 1798 Absatz 2 des Bürgerlichen | ||
6 | nicht angewandt. In den Fällen des § 1803 Absatz 2, des § 1811 und des § | 6 | Gesetzbuchs nicht angewandt. In den Fällen des § 1848 in Verbindung mit § | ||
7 | 1822 Nummer 6 und 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des | 7 | 1799 Absatz 1 und des § 1795 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen | ||
8 | Familiengerichts nicht erforderlich. Landesrecht kann für das Jugendamt | 8 | Gesetzbuchs ist eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. | ||
9 | als Amtspfleger oder als Amtsvormund weitergehende Ausnahmen von der Anwendung | 9 | Landesrecht kann für das Jugendamt als Pfleger oder Vormund weitergehende | ||
10 | der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vormundschaft über | 10 | Ausnahmen nach § 1862 Absatz 4 in Verbindung mit § 1802 Absatz 2 des | ||
11 | Minderjährige (§§ 1773 bis 1895) vorsehen, die die Aufsicht des | 11 | Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehen. | ||
12 | Familiengerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von | ||||
13 | Lehr- und Arbeitsverträgen betreffen. | ||||
14 | (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten | 12 | (3) Mündelgeld kann mit Genehmigung des Familiengerichts auf Sammelkonten | ||
15 | des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des | 13 | des Jugendamts bereitgehalten und angelegt werden, wenn es den Interessen des | ||
16 | Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und | 14 | Mündels dient und sofern die sichere Verwaltung, Trennbarkeit und | ||
17 | Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet | 15 | Rechnungslegung des Geldes einschließlich der Zinsen jederzeit gewährleistet | ||
18 | ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts | 16 | ist; Landesrecht kann bestimmen, dass eine Genehmigung des Familiengerichts | ||
t | 19 | nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 des | t | 17 | nicht erforderlich ist. Die Anlegung von Mündelgeld ist auch bei der |
20 | Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch bei der Körperschaft zulässig, die das | 18 | Körperschaft zulässig, die das Jugendamt errichtet hat. | ||
21 | Jugendamt errichtet hat. | ||||
22 | (4) Das Jugendamt hat in der Regel jährlich zu prüfen, ob im Interesse des | ||||
23 | Kindes oder des Jugendlichen seine Entlassung als Amtspfleger oder Amtsvormund | ||||
24 | und die Bestellung einer Einzelperson oder eines Vereins angezeigt ist, und | ||||
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