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Sie können sich § 55 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft).
(2) 1Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. 2Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds soll das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder Angestellten mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. 3Eine ausnahmsweise vor der Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. 4Ein vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Vormundschaften oder Pflegschaften führen.
(3) 1Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung. 2In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. 3Amtspfleger und Amtsvormund haben den persönlichen Kontakt zu diesem zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1793 Absatz 1a und § 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft | Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts | ||||
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t | 1 | Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft | t | 1 | Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts |
Beistandschaft, Amtspflegschaft und Amtsvormundschaft | Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts | ||||
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f | 1 | (1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das | f | 1 | (1) Das Jugendamt wird Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das |
2 | Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, | 2 | Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, | ||
n | 3 | Amtsvormundschaft). | n | 3 | vorläufige Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft, vorläufige Amtsvormundschaft). |
4 | (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des | 4 | (2) Das Jugendamt überträgt die Ausübung der Aufgaben des Beistands, des | ||
n | 5 | Amtspflegers oder des Amtsvormunds einzelnen seiner Beamten oder Angestellten. | n | 5 | Pflegers oder des Vormunds einzelnen seiner Bediensteten. Bei der |
6 | Übertragung sind die Grundsätze für die Auswahl durch das Familiengericht zu | ||||
6 | Vor der Übertragung der Aufgaben des Amtspflegers oder des Amtsvormunds | 7 | beachten. Vor der Übertragung der Aufgaben des Pflegers oder des Vormunds | ||
7 | soll das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Beamten oder | 8 | hat das Jugendamt das Kind oder den Jugendlichen zur Auswahl des Bediensteten | ||
8 | Angestellten mündlich anhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand | 9 | mündlich anzuhören, soweit dies nach Alter und Entwicklungsstand des Kindes | ||
9 | des Kindes oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der | 10 | oder Jugendlichen möglich ist. Eine ausnahmsweise vor der Übertragung | ||
10 | Übertragung unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. Ein | 11 | unterbliebene Anhörung ist unverzüglich nachzuholen. Wird das Jugendamt | ||
12 | als vorläufiger Pfleger oder vorläufiger Vormund bestellt, so sind die Sätze 2 | ||||
13 | bis 4 nicht anzuwenden; § 1784 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. | ||||
11 | vollzeitbeschäftigter Beamter oder Angestellter, der nur mit der Führung von | 14 | (3) Ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter, der nur mit der Führung von | ||
12 | Vormundschaften oder Pflegschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei | 15 | Pflegschaften oder Vormundschaften betraut ist, soll höchstens 50 und bei | ||
13 | gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger | 16 | gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger Pflegschaften | ||
14 | Vormundschaften oder Pflegschaften führen. | 17 | oder Vormundschaften führen. | ||
15 | (3) Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden | 18 | (4) Die Übertragung gehört zu den Angelegenheiten der laufenden | ||
16 | Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der | 19 | Verwaltung. In dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen ist der | ||
t | 17 | Beamte oder Angestellte gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. | t | 20 | Bedienstete gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen. Er hat |
18 | Amtspfleger und Amtsvormund haben den persönlichen Kontakt zu diesem zu | 21 | den persönlichen Kontakt zu diesem nach Maßgabe des § 1790 Absatz 3 des | ||
19 | halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach Maßgabe des § 1793 Absatz 1a und | 22 | Bürgerlichen Gesetzbuchs zu halten sowie dessen Pflege und Erziehung nach | ||
20 | § 1800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu | 23 | Maßgabe des § 1790 Absatz 1 und 2 und des § 1795 Absatz 1 des Bürgerlichen | ||
21 | gewährleisten. | 24 | Gesetzbuchs persönlich zu fördern und zu gewährleisten. | ||
25 | (5) Die Aufgaben der Pflegschaft und Vormundschaft sind funktionell, | ||||
26 | organisatorisch und personell von den übrigen Aufgaben des Jugendamts zu | ||||
27 | trennen. |
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