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Sie können sich § 54 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder Vormundschaften übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. 2Er kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewährleistet, dass er
(3) 1Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat. 2Sie kann auf den Bereich eines Landesjugendamts beschränkt werden.
(4) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es kann auch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorsehen.
Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften | Anerkennung als Vormundschaftsverein | ||||
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t | 1 | Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften | t | 1 | Anerkennung als Vormundschaftsverein |
Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften | Anerkennung als Vormundschaftsverein | ||||
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n | 1 | (1) Ein rechtsfähiger Verein kann Pflegschaften oder Vormundschaften | n | 1 | (1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe |
2 | übernehmen, wenn ihm das Landesjugendamt dazu eine Erlaubnis erteilt hat. Er | 2 | als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass | ||
3 | kann eine Beistandschaft übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht. | ||||
4 | (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der Verein gewährleistet, dass er | ||||
5 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 6 | eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, | n | 4 | er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten |
7 | weiterbilden und gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit | 5 | Mitarbeitern hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden, die | ||
8 | zufügen können, angemessen versichern wird, | 6 | diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können, angemessen versichern | ||
7 | wird, | ||||
9 | 2. | 8 | 2. | ||
n | 10 | sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern | n | 9 | die als Vereinspfleger oder Vereinsvormund bestellten Mitarbeiter höchstens |
11 | bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät, | 10 | 50 und bei gleichzeitiger Wahrnehmung anderer Aufgaben entsprechend weniger | ||
11 | Pflegschaften oder Vormundschaften führen, | ||||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
n | n | 13 | er sich planmäßig um die Gewinnung von ehrenamtlichen Pflegern und | ||
14 | Vormündern bemüht und sie in ihre Aufgaben einführt, fortbildet und berät, | ||||
15 | 4. | ||||
13 | einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. | 16 | er einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitarbeitern ermöglicht. | ||
14 | (3) Die Erlaubnis gilt für das jeweilige Bundesland, in dem der Verein | 17 | (2) Die Anerkennung gilt für das jeweilige Land, in dem der Verein seinen | ||
15 | seinen Sitz hat. Sie kann auf den Bereich eines Landesjugendamts | 18 | Sitz hat. Sie kann auf den Bereich eines überörtlichen Trägers der | ||
16 | beschränkt werden. | 19 | Jugendhilfe beschränkt werden. | ||
20 | (3) Der nach Absatz 1 anerkannte Vormundschaftsverein kann eine Beistandschaft | ||||
21 | übernehmen, soweit Landesrecht dies vorsieht. | ||||
17 | (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere | 22 | (4) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch weitere | ||
t | 18 | Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis vorsehen. | t | 23 | Voraussetzungen für die Erteilung der Anerkennung vorsehen. |
24 | (5) Eine bei Ablauf des 31. Dezember 2022 erteilte Erlaubnis zur Übernahme von | ||||
25 | Vereinsvormundschaften gilt als Anerkennung als Vormundschaftsverein fort. |
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