(1) Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen
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Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung durch das
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Jugendamt.
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(2) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder für die Person
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der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. Es hat
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beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem
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Vormund behoben werden.
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(3) Ist ein Vormundschaftsverein als vorläufiger Vormund oder ein
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Vereinsvormund als Vormund bestellt, so ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
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(4) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 bis 3
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entsprechend.
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