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Sie können sich § 53 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen und Vereine vorzuschlagen, die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen.
(2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung.
(3) 1Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder und Pfleger für die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. 2Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger behoben werden. 3Soweit eine Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht mitzuteilen. 4Es hat dem Familiengericht über das persönliche Ergehen und die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. 5Erlangt das Jugendamt Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem Familiengericht anzuzeigen.
(4) 1Für die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3 keine Anwendung.
Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern | Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht | ||||
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t | 1 | Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern | t | 1 | Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das |
2 | Familiengericht |
Beratung und Unterstützung von Pflegern und Vormündern | Mitwirkung bei der Auswahl von Vormündern und Pflegern durch das Familiengericht | ||||
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t | 1 | (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen und Vereine vorzuschlagen, | t | 1 | (1) Das Jugendamt hat dem Familiengericht Personen vorzuschlagen, die sich im |
2 | die sich im Einzelfall zum Pfleger oder Vormund eignen. | 2 | Einzelfall zur Bestellung als Vormund eignen. | ||
3 | (2) Pfleger und Vormünder haben Anspruch auf regelmäßige und dem jeweiligen | 3 | (2) Das Jugendamt hat seinen Vorschlag zu begründen. Es hat dem | ||
4 | erzieherischen Bedarf des Mündels entsprechende Beratung und Unterstützung. | ||||
5 | (3) Das Jugendamt hat darauf zu achten, dass die Vormünder und Pfleger für | ||||
6 | die Person der Mündel, insbesondere ihre Erziehung und Pflege, Sorge tragen. | ||||
7 | Es hat beratend darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel im | ||||
8 | Einvernehmen mit dem Vormund oder dem Pfleger behoben werden. Soweit eine | ||||
9 | Behebung der Mängel nicht erfolgt, hat es dies dem Familiengericht | ||||
10 | mitzuteilen. Es hat dem Familiengericht über das persönliche Ergehen und | ||||
11 | die Entwicklung eines Mündels Auskunft zu erteilen. Erlangt das Jugendamt | ||||
12 | Kenntnis von der Gefährdung des Vermögens eines Mündels, so hat es dies dem | ||||
13 | Familiengericht anzuzeigen. | 4 | Familiengericht darzulegen, | ||
14 | (4) Für die Gegenvormundschaft gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | 5 | 1. | ||
15 | Ist ein Verein Vormund, so findet Absatz 3 keine Anwendung. | 6 | welche Maßnahmen es zur Ermittlung des für den Mündel am besten geeigneten | ||
7 | Vormunds unternommen hat und | ||||
8 | 2. | ||||
9 | wenn es einen Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bürgerlichen | ||||
10 | Gesetzbuchs vorschlägt, dass eine Person, die geeignet und bereit ist, die | ||||
11 | Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, nicht gefunden werden konnte. | ||||
12 | (3) Für die Pflegschaft für Minderjährige gelten die Absätze 1 und 2 | ||||
13 | entsprechend. |
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