Lade...
Lade...
Sie können sich § 10 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. 2Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
(2) 1Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. 2Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
(3) 1Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. 2Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.
(4) 1Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. 2Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. 3Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.
Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | t | 1 | Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen |
Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer | f | 1 | (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer |
2 | Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf | 2 | Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf | ||
3 | Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb | 3 | Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb | ||
4 | versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen | 4 | versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen | ||
5 | sind. | 5 | sind. | ||
6 | (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an | 6 | (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an | ||
7 | den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. | 7 | den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. | ||
8 | Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des | 8 | Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des | ||
9 | Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch | 9 | Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch | ||
10 | Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei | 10 | Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei | ||
11 | der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. | 11 | der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. | ||
12 | (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch | 12 | (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch | ||
13 | vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 | 13 | vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 | ||
t | 14 | bis 16g, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches | t | 14 | bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches |
15 | sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung | 15 | sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung | ||
16 | mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. | 16 | mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. | ||
17 | (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und | 17 | (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und | ||
18 | Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a | 18 | Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a | ||
19 | Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen | 19 | Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen | ||
20 | der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die | 20 | der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die | ||
21 | körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht | 21 | körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht | ||
22 | sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass | 22 | sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass | ||
23 | Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung | 23 | Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung | ||
24 | vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden. | 24 | vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.