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Sie können sich § 38 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie
(2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird,
(3) 1Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans sollen nach Maßgabe von § 36 Absatz 2 Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Beteiligung des Kindes oder des Jugendlichen erfolgen. 2Unabhängig von der Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle überprüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind.
(4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder die Eignung der mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung oder Person nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland unverzüglich beendet werden.
(5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen | Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen | ||||
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t | 1 | Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen | t | 1 | Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen |
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen | Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie | f | 1 | (1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie |
2 | dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der | 2 | dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der | ||
3 | Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist und | 3 | Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist und | ||
4 | die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie | 4 | die aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des aufnehmenden Staates sowie | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 6 | im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. | n | 6 | im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni |
7 | November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von | 7 | 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von | ||
8 | Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche | 8 | Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche | ||
n | 9 | Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 die | n | 9 | Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom |
10 | Voraussetzungen des Artikels 56 oder | 10 | 2.7.2019, S. 1) die Voraussetzungen des Artikels 82 oder | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die | 12 | im Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die | ||
13 | Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und | 13 | Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und | ||
14 | Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen | 14 | Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen | ||
15 | zum Schutz von Kindern die Voraussetzungen des Artikels 33 | 15 | zum Schutz von Kindern die Voraussetzungen des Artikels 33 | ||
16 | erfüllt sind. | 16 | erfüllt sind. | ||
17 | (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung über die | 17 | (2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor der Entscheidung über die | ||
18 | Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, | 18 | Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, | ||
19 | 1. | 19 | 1. | ||
20 | zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die | 20 | zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die | ||
21 | Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person einholen, | 21 | Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person einholen, | ||
22 | 2. | 22 | 2. | ||
23 | sicherstellen, dass der Leistungserbringer | 23 | sicherstellen, dass der Leistungserbringer | ||
24 | a) | 24 | a) | ||
25 | über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für eine Einrichtung im Inland | 25 | über eine Betriebserlaubnis nach § 45 für eine Einrichtung im Inland | ||
26 | verfügt, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird, | 26 | verfügt, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird, | ||
27 | b) | 27 | b) | ||
28 | Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates | 28 | Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates | ||
29 | einschließlich des Aufenthaltsrechts einhält, insbesondere vor Beginn der | 29 | einschließlich des Aufenthaltsrechts einhält, insbesondere vor Beginn der | ||
30 | Leistungserbringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßgaben erfüllt, und mit | 30 | Leistungserbringung die in Absatz 1 Satz 2 genannten Maßgaben erfüllt, und mit | ||
31 | den Behörden des aufnehmenden Staates sowie den deutschen Vertretungen im | 31 | den Behörden des aufnehmenden Staates sowie den deutschen Vertretungen im | ||
32 | Ausland zusammenarbeitet, | 32 | Ausland zusammenarbeitet, | ||
33 | c) | 33 | c) | ||
34 | mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 betraut, | 34 | mit der Erbringung der Hilfen nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 betraut, | ||
35 | d) | 35 | d) | ||
36 | über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abschließt; dabei sind die | 36 | über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abschließt; dabei sind die | ||
37 | fachlichen Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers anzuwenden, | 37 | fachlichen Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers anzuwenden, | ||
38 | e) | 38 | e) | ||
39 | Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl des Kindes oder | 39 | Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl des Kindes oder | ||
40 | Jugendlichen zu beeinträchtigen, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe | 40 | Jugendlichen zu beeinträchtigen, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe | ||
41 | unverzüglich anzeigt und | 41 | unverzüglich anzeigt und | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder | 43 | die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder | ||
44 | Person an Ort und Stelle überprüfen. | 44 | Person an Ort und Stelle überprüfen. | ||
45 | (3) Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans sollen nach Maßgabe von | 45 | (3) Überprüfung und Fortschreibung des Hilfeplans sollen nach Maßgabe von | ||
46 | § 36 Absatz 2 Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Beteiligung des | 46 | § 36 Absatz 2 Satz 2 am Ort der Leistungserbringung unter Beteiligung des | ||
47 | Kindes oder des Jugendlichen erfolgen. Unabhängig von der Überprüfung und | 47 | Kindes oder des Jugendlichen erfolgen. Unabhängig von der Überprüfung und | ||
48 | Fortschreibung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der öffentlichen | 48 | Fortschreibung des Hilfeplans nach Satz 1 soll der Träger der öffentlichen | ||
49 | Jugendhilfe nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle | 49 | Jugendhilfe nach den Erfordernissen im Einzelfall an Ort und Stelle | ||
50 | überprüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c | 50 | überprüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c | ||
51 | sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind. | 51 | sowie Nummer 3 weiter erfüllt sind. | ||
52 | (4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder die | 52 | (4) Besteht die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 oder die | ||
53 | Eignung der mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung oder Person | 53 | Eignung der mit der Leistungserbringung betrauten Einrichtung oder Person | ||
54 | nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland unverzüglich beendet | 54 | nicht fort, soll die Leistungserbringung im Ausland unverzüglich beendet | ||
55 | werden. | 55 | werden. | ||
56 | (5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der erlaubniserteilenden | 56 | (5) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat der erlaubniserteilenden | ||
57 | Behörde unverzüglich | 57 | Behörde unverzüglich | ||
58 | 1. | 58 | 1. | ||
59 | den Beginn und das geplante Ende der Leistungserbringung im Ausland unter | 59 | den Beginn und das geplante Ende der Leistungserbringung im Ausland unter | ||
60 | Angabe von Namen und Anschrift des Leistungserbringers, des Aufenthaltsorts des | 60 | Angabe von Namen und Anschrift des Leistungserbringers, des Aufenthaltsorts des | ||
61 | Kindes oder Jugendlichen sowie der Namen der mit der Erbringung der Hilfe | 61 | Kindes oder Jugendlichen sowie der Namen der mit der Erbringung der Hilfe | ||
62 | betrauten Fachkräfte, | 62 | betrauten Fachkräfte, | ||
63 | 2. | 63 | 2. | ||
64 | Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie | 64 | Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie | ||
65 | 3. | 65 | 3. | ||
66 | die bevorstehende Beendigung der Leistungserbringung im Ausland | 66 | die bevorstehende Beendigung der Leistungserbringung im Ausland | ||
67 | zu melden sowie | 67 | zu melden sowie | ||
68 | 4. | 68 | 4. | ||
69 | einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des | 69 | einen Nachweis zur Erfüllung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des | ||
70 | aufnehmenden Staates und im Anwendungsbereich | 70 | aufnehmenden Staates und im Anwendungsbereich | ||
71 | a) | 71 | a) | ||
t | 72 | der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die | t | 72 | der Verordnung (EU) 2019/1111 zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 82, |
73 | Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in | ||||
74 | Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur | ||||
75 | Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 zur Erfüllung der Maßgaben des | ||||
76 | Artikels 56, | ||||
77 | b) | 73 | b) | ||
78 | des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das | 74 | des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das | ||
79 | anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem | 75 | anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem | ||
80 | Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern | 76 | Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern | ||
81 | zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 33 | 77 | zur Erfüllung der Maßgaben des Artikels 33 | ||
82 | zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Behörde wirkt auf die unverzügliche | 78 | zu übermitteln. Die erlaubniserteilende Behörde wirkt auf die unverzügliche | ||
83 | Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus den Angaben | 79 | Beendigung der Leistungserbringung im Ausland hin, wenn sich aus den Angaben | ||
84 | nach Satz 1 ergibt, dass die an die Leistungserbringung im Ausland gestellten | 80 | nach Satz 1 ergibt, dass die an die Leistungserbringung im Ausland gestellten | ||
85 | gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. | 81 | gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. |
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