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Sie können sich § 218g SGB VII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1§ 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen der Dreijahreszeitraum innerhalb dieser Zeit endet, die vorläufige Entschädigung spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet wird. 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser epidemischen Lage nicht abschließend festgestellt werden kann. 3Satz 1 gilt nicht für Renten, die bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden.
(2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite | Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite | ||||
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t | 1 | Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite | t | 1 | Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite |
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f | 1 | (1) § 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach | f | 1 | (1) § 62 Absatz 2 Satz 1 gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach |
2 | Beendigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage | 2 | Beendigung der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage | ||
3 | von nationaler Tragweite mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen der | 3 | von nationaler Tragweite mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen der | ||
4 | Dreijahreszeitraum innerhalb dieser Zeit endet, die vorläufige Entschädigung | 4 | Dreijahreszeitraum innerhalb dieser Zeit endet, die vorläufige Entschädigung | ||
5 | spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet | 5 | spätestens nach Ablauf dieser Frist als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet | ||
6 | wird. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Umfang | 6 | wird. Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Umfang | ||
7 | der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser epidemischen Lage nicht | 7 | der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund dieser epidemischen Lage nicht | ||
8 | abschließend festgestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht für Renten, die | 8 | abschließend festgestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht für Renten, die | ||
9 | bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden. | 9 | bereits auf unbestimmte Zeit geleistet werden. | ||
10 | (2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das | 10 | (2) Anspruch auf eine Waisenrente besteht auch dann, wenn wegen der durch das | ||
11 | Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite | 11 | Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten epidemischen Lage von nationaler Tragweite | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des | 13 | eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein freiwilliger Dienst im Sinne des | ||
14 | § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann | 14 | § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und c nicht angetreten werden kann | ||
15 | oder | 15 | oder | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | die Übergangszeit nach § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b | 17 | die Übergangszeit nach § 67 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b | ||
18 | überschritten wird. | 18 | überschritten wird. | ||
t | t | 19 | (3) Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in einem Impfzentrum | ||
20 | im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem Testzentrum im Sinne der | ||||
21 | Coronavirus-Testverordnung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen | ||||
22 | Teams ausüben, sind kraft Gesetzes versichert. Die Versicherung nach Satz | ||||
23 | 1 geht der Versicherung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor. |
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