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Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen | Neufestsetzung nach Altersstufen | ||||
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t | 1 | Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder | t | 1 | Neufestsetzung nach Altersstufen |
2 | Altersstufen |
Neufestsetzung nach voraussichtlicher Schul- oder Berufsausbildung oder Altersstufen | Neufestsetzung nach Altersstufen | ||||
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t | 1 | (1) Tritt der Versicherungsfall vor Beginn der Schulausbildung oder | t | 1 | (1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres |
2 | während einer Schul- oder Berufsausbildung der Versicherten ein, wird, wenn es | 2 | eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der | ||
3 | für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst von dem | ||||
4 | Zeitpunkt an neu festgesetzt, in dem die Ausbildung ohne den Versicherungsfall | ||||
5 | voraussichtlich beendet worden wäre oder bei einem regelmäßigen Verlauf der | ||||
6 | Ausbildung tatsächlich beendet worden ist. Der Neufestsetzung wird das | ||||
7 | Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das in diesem Zeitpunkt für Personen gleicher | ||||
8 | Ausbildung und gleichen Alters durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht | ||||
9 | keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige | ||||
10 | Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten gilt. | ||||
11 | (2) Haben die Versicherten zur Zeit des Versicherungsfalls das 30. | ||||
12 | Lebensjahr noch nicht vollendet, wird, wenn es für sie günstiger ist, der | ||||
13 | Jahresarbeitsverdienst jeweils nach dem Arbeitsentgelt neu festgesetzt, das | ||||
14 | zur Zeit des Versicherungsfalls für Personen mit gleichartiger Tätigkeit bei | ||||
15 | Erreichung eines bestimmten Berufsjahres oder bei Vollendung eines bestimmten | ||||
16 | Lebensjahres durch Tarifvertrag vorgesehen ist; besteht keine tarifliche | ||||
17 | Regelung, ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am | ||||
18 | Beschäftigungsort der Versicherten gilt. Es werden nur Erhöhungen | ||||
19 | berücksichtigt, die bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres vorgesehen sind. | ||||
20 | (3) Können die Versicherten in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 infolge des | ||||
21 | Versicherungsfalls einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen, wird, wenn es für | ||||
22 | sie günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst nach den Erhöhungen des | ||||
23 | Arbeitsentgelts neu festgesetzt, die zur Zeit des Versicherungsfalls von der | ||||
24 | Vollendung eines bestimmten Lebensjahres, der Erreichung eines bestimmten | ||||
25 | Berufsjahres oder von dem Ablauf bestimmter Bewährungszeiten durch Tarif | ||||
26 | festgesetzt sind; besteht keine tarifliche Regelung, ist das Arbeitsentgelt | ||||
27 | maßgebend, das für derartige Tätigkeiten am Beschäftigungsort der Versicherten | ||||
28 | gilt. | ||||
29 | (4) Ist der Versicherungsfall vor Beginn der Berufsausbildung eingetreten und | ||||
30 | läßt sich auch unter Berücksichtigung der weiteren Schul- oder | ||||
31 | Berufsausbildung nicht feststellen, welches Ausbildungsziel die Versicherten | ||||
32 | ohne den Versicherungsfall voraussichtlich erreicht hätten, wird der | ||||
33 | Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 21. Lebensjahres auf 75 vom Hundert | 3 | Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der | ||
34 | und mit Vollendung des 25. Lebensjahres auf 100 vom Hundert der zu diesen | 4 | zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. Wurde die | ||
5 | Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes | ||||
6 | 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße. | ||||
7 | (2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten | ||||
8 | weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten | ||||
35 | Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. | 9 | maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. | ||
36 | (5) Wurde der Jahresarbeitsverdienst nach den Vorschriften über den | ||||
37 | Mindestjahresarbeitsverdienst oder über den Jahresarbeitsverdienst für Kinder | ||||
38 | festgesetzt, wird er, vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 1 bis 4, | ||||
39 | mit Vollendung der in diesen Vorschriften genannten weiteren Lebensjahre | ||||
40 | entsprechend dem Vomhundertsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden | ||||
41 | Bezugsgröße neu festgesetzt. | ||||
42 | (6) In den Fällen des § 82 Abs. 2 Satz 2 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend | 10 | (3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 | ||
43 | anzuwenden. | 11 | entsprechend anzuwenden. |
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