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Höhe des Verletztengeldes | Höhe des Verletztengeldes | ||||
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t | 1 | Höhe des Verletztengeldes | t | 1 | Höhe des Verletztengeldes |
Höhe des Verletztengeldes | Höhe des Verletztengeldes | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, | f | 1 | (1) Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, |
2 | erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit | 2 | erhalten Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches mit | ||
3 | der Maßgabe, daß | 3 | der Maßgabe, daß | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und | 5 | das Regelentgelt aus dem Gesamtbetrag des regelmäßigen Arbeitsentgelts und | ||
6 | des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. | 6 | des Arbeitseinkommens zu berechnen und bis zu einem Betrag in Höhe des 360. | ||
7 | Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist, | 7 | Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes zu berücksichtigen ist, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei | 9 | das Verletztengeld 80 vom Hundert des Regelentgelts beträgt und das bei | ||
10 | Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete | 10 | Anwendung des § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches berechnete | ||
11 | Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt. | 11 | Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigt. | ||
12 | Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil | 12 | Arbeitseinkommen ist bei der Ermittlung des Regelentgelts mit dem 360. Teil | ||
13 | des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der | 13 | des im Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahmen der | ||
14 | Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat | 14 | Heilbehandlung erzielten Arbeitseinkommens zugrunde zu legen. Die Satzung hat | ||
15 | bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende | 15 | bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende | ||
16 | Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die | 16 | Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Verletztengeldes vorzusehen, die | ||
17 | sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. | 17 | sicherstellen, daß das Verletztengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt. | ||
18 | (1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 | 18 | (1a) Für Ansprüche auf Verletztengeld, die vor dem 1. Januar 2001 | ||
19 | entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. | 19 | entstanden sind, ist § 47 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches in der vor dem 22. | ||
20 | Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit | 20 | Juni 2000 jeweils geltenden Fassung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 mit | ||
21 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom | 21 | der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sich das Regelentgelt um 10 vom | ||
22 | Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten | 22 | Hundert, höchstens aber bis zu einem Betrag in Höhe des dreihundertsechzigsten | ||
23 | Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige | 23 | Teils des Höchstjahresarbeitsverdienstes erhöht. Das regelmäßige | ||
24 | Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und | 24 | Nettoarbeitsentgelt ist um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen. Satz 1 und | ||
25 | 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar | 25 | 2 gilt für Ansprüche, über die vor dem 22. Juni 2000 bereits unanfechtbar | ||
26 | entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der | 26 | entschieden war, nur für Zeiten vom 22. Juni 2000 an bis zum Ende der | ||
27 | Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni | 27 | Leistungsdauer. Entscheidungen über die Ansprüche, die vor dem 22. Juni | ||
28 | 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten | 28 | 2000 unanfechtbar geworden sind, sind nicht nach § 44 Abs. 1 des Zehnten | ||
29 | Buches zurückzunehmen. | 29 | Buches zurückzunehmen. | ||
30 | (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder | 30 | (2) Versicherte, die Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder | ||
31 | Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des | 31 | Kurzarbeitergeld bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des | ||
32 | Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur | 32 | Krankengeldes nach § 47b des Fünften Buches. Versicherte, die nicht nur | ||
33 | darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für | 33 | darlehensweise gewährtes Arbeitslosengeld II oder nicht nur Leistungen für | ||
34 | Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem | 34 | Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt nach dem | ||
35 | Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des | 35 | Zweiten Buch bezogen haben, erhalten Verletztengeld in Höhe des Betrages des | ||
36 | Arbeitslosengeldes II. | 36 | Arbeitslosengeldes II. | ||
37 | (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. | 37 | (3) Versicherte, die als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen nach § 4 Abs. | ||
38 | 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld | 38 | 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes bezogen haben, erhalten Verletztengeld | ||
39 | in Höhe dieses Betrages. | 39 | in Höhe dieses Betrages. | ||
40 | (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, | 40 | (4) Bei Versicherten, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Krankengeld, | ||
41 | Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder | 41 | Pflegeunterstützungsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder | ||
42 | Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von | 42 | Übergangsgeld bezogen haben, wird bei der Berechnung des Verletztengeldes von | ||
43 | dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. | 43 | dem bisher zugrunde gelegten Regelentgelt ausgegangen. | ||
44 | (5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den | 44 | (5) Abweichend von Absatz 1 erhalten Versicherte, die den | ||
45 | Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende | 45 | Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer, mitarbeitende | ||
46 | Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 | 46 | Ehegatten oder Lebenspartner oder den Unternehmern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 | ||
47 | Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. | 47 | Gleichgestellte erlitten haben, Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. | ||
48 | Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen | 48 | Teils des Jahresarbeitsverdienstes. Ist das Verletztengeld für einen | ||
49 | ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. | 49 | ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. | ||
50 | (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes | 50 | (6) Hat sich der Versicherungsfall während einer aufgrund eines Gesetzes | ||
51 | angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des | 51 | angeordneten Freiheitsentziehung ereignet, gilt für die Berechnung des | ||
52 | Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die | 52 | Verletztengeldes Absatz 1 entsprechend; nach der Entlassung erhalten die | ||
53 | Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des | 53 | Versicherten Verletztengeld je Kalendertag in Höhe des 450. Teils des | ||
54 | Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist. | 54 | Jahresarbeitsverdienstes, wenn dies für die Versicherten günstiger ist. | ||
55 | (7) (weggefallen) | 55 | (7) (weggefallen) | ||
t | 56 | (8) Die Regelung des § 90 Abs. 1 und 3 über die Neufestsetzung des | t | 56 | (8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des |
57 | Jahresarbeitsverdienstes nach voraussichtlicher Beendigung einer Schul- oder | 57 | Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der Schul- oder | ||
58 | Berufsausbildung oder nach tariflichen Berufs- oder Altersstufen gilt für das | 58 | Berufsausbildung gelten für das Verletztengeld entsprechend. | ||
59 | Verletztengeld entsprechend. |
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