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Unternehmernummer | Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer | ||||
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t | 1 | Unternehmernummer | t | 1 | Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer |
Unternehmernummer | Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer | ||||
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t | 1 | Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. erstellt ein Konzept | t | 1 | (1) Die Mitgliedsnummern der gewerblichen Berufsgenossenschaften, der |
2 | für die Einführung, Ausgestaltung und einheitliche Vergabe der | 2 | landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der Unfallversicherungsträger | ||
3 | Ordnungskennzeichen (Unternehmernummer), die für die Verwaltungsverfahren der | 3 | der öffentlichen Hand sind in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen | ||
4 | Unfallversicherungsträger zur Beitragserhebung und der in diesem Gesetzbuch | 4 | Unfallversicherung e. V. bis zum 1. Januar 2023 automatisiert auf die neue | ||
5 | geregelten elektronischen Meldeverfahren notwendig sind, sowie für den Aufbau | 5 | Unternehmernummer umzustellen. Die Unternehmer sind über die vergebenen | ||
6 | eines von allen Sozialversicherungsträgern nutzbaren Verzeichnisses dieser | 6 | Unternehmernummern und die numerische Bezeichnung der zugehörigen Unternehmen | ||
7 | Ordnungskennzeichen und legt es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 7 | unverzüglich zu informieren. | ||
8 | bis zum 31. Dezember 2017 vor. | 8 | (2) Für die vorbereitenden Tätigkeiten der Berufsgenossenschaften, der | ||
9 | Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand und der Deutschen Gesetzlichen | ||||
10 | Unfallversicherung e. V. gilt, dass | ||||
11 | 1. | ||||
12 | jeder Unternehmer bei erstmaliger Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit | ||||
13 | eine Unternehmernummer erhält, | ||||
14 | 2. | ||||
15 | der Unternehmer für die Vergabe der Unternehmernummer die dazu notwendigen | ||||
16 | Angaben, insbesondere den Namen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum und die | ||||
17 | aktuelle Wohnanschrift elektronisch zu übermitteln hat, | ||||
18 | 3. | ||||
19 | die Unternehmernummer nach Mitteilung über den Unternehmensbeginn im Sinne | ||||
20 | von § 192 Absatz 1 über die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. | ||||
21 | unverzüglich vergeben wird, | ||||
22 | 4. | ||||
23 | die Unternehmer, die bereits eine Unternehmernummer erhalten haben, den | ||||
24 | Beginn und das Ende eines oder mehrerer weiterer Unternehmen nach § 192 Absatz 1 | ||||
25 | unter Angabe der Unternehmernummer und der notwendigen Angaben zur | ||||
26 | Identifizierung des Unternehmens dem zuständigen Träger der Unfallversicherung | ||||
27 | mitzuteilen haben, | ||||
28 | 5. | ||||
29 | in einem Anhang zu der Unternehmernummer die dem Unternehmer zugehörigen | ||||
30 | Unternehmen numerisch in aufsteigender Folge bezeichnet werden, | ||||
31 | 6. | ||||
32 | die Unternehmernummer und die zur Identifizierung des Unternehmens | ||||
33 | erforderlichen Daten in einem zentralen Dateisystem bei der Deutschen | ||||
34 | Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. gespeichert werden, | ||||
35 | 7. | ||||
36 | die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der | ||||
37 | öffentlichen Hand zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben Zugriff auf dieses | ||||
38 | Dateisystem haben, | ||||
39 | 8. | ||||
40 | die Berufsgenossenschaften und die Unfallversicherungsträger der | ||||
41 | öffentlichen Hand die Unternehmer- und Unternehmensnummern ihrer Mitglieder | ||||
42 | jeweils in einem gesonderten Mitgliederdateisystem führen. | ||||
43 | Bei Änderungen, die die zum Unternehmer oder zum Unternehmen gespeicherten | ||||
44 | Daten betreffen, gilt § 192 Absatz 2 entsprechend. Das Nähere zum Verfahren, | ||||
45 | zu den erforderlichen Angaben und zu den Datensätzen regelt die Deutsche | ||||
46 | Gesetzliche Unfallversicherung e. V. in Abstimmung mit der | ||||
47 | landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in Grundsätzen, die durch das | ||||
48 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind. |
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