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Bestandsschutz | Bestandsschutz | ||||
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f | 1 | (1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses | f | 1 | (1) Ist eine Geldleistung, die aufgrund des bis zum Inkrafttreten dieses |
2 | Gesetzes geltenden Rechts festgestellt worden ist oder hätte festgestellt | 2 | Gesetzes geltenden Rechts festgestellt worden ist oder hätte festgestellt | ||
3 | werden müssen, höher, als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem | 3 | werden müssen, höher, als sie nach diesem Buch sein würde, wird dem | ||
4 | Berechtigten die höhere Leistung gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend für die | 4 | Berechtigten die höhere Leistung gezahlt. Satz 1 gilt entsprechend für die | ||
5 | Dauer einer Geldleistung. Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b | 5 | Dauer einer Geldleistung. Bei den nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe b | ||
6 | versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen sind dabei auch die bisher | 6 | versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen sind dabei auch die bisher | ||
7 | gezahlten Zulagen an Schwerverletzte zu berücksichtigen. | 7 | gezahlten Zulagen an Schwerverletzte zu berücksichtigen. | ||
8 | (2) Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 602 | 8 | (2) Die §§ 590 bis 593, 598 und 600 Abs. 3 in Verbindung mit den §§ 602 | ||
9 | und 614 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden | 9 | und 614 der Reichsversicherungsordnung in der am 31. Dezember 1985 geltenden | ||
10 | Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. | 10 | Fassung sind weiter anzuwenden, wenn der Tod des Versicherten vor dem 1. | ||
11 | Januar 1986 eingetreten ist. § 80 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Tod | 11 | Januar 1986 eingetreten ist. § 80 Abs. 1 ist auch anzuwenden, wenn der Tod | ||
12 | des Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist und die neue Ehe nach | 12 | des Versicherten vor dem 1. Januar 1986 eingetreten ist und die neue Ehe nach | ||
n | 13 | dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wird. Bei der Anwendung des § 65 | n | 13 | dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wird. Bei der Anwendung des |
14 | Abs. 3 und des § 80 Abs. 3 gilt § 617 Abs. 2 und 6 der | 14 | § 65 Abs. 3 und des § 80 Abs. 3 gilt § 617 Abs. 2 und 6 der | ||
15 | Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes | 15 | Reichsversicherungsordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes | ||
16 | geltenden Fassung. | 16 | geltenden Fassung. | ||
t | 17 | (3) Berechtigten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für ein Kind | t | 17 | (3) (weggefallen) |
18 | Anspruch auf eine Kinderzulage hatten, wird die Kinderzulage nach Maßgabe des | ||||
19 | § 583 unter Berücksichtigung des § 584 Abs. 1 Satz 2, des § 585, des § 579 | ||||
20 | Abs. 1 Satz 2 und des § 609 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung in der am | ||||
21 | Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter geleistet. | ||||
22 | (4) Artikel 1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Einundzwanzigsten | 18 | (4) Artikel 1 § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 2 des Einundzwanzigsten | ||
23 | Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089) sind für die | 19 | Rentenanpassungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1089) sind für die | ||
24 | Anpassung der dort genannten Geldleistungen nach § 95 weiter anzuwenden. | 20 | Anpassung der dort genannten Geldleistungen nach § 95 weiter anzuwenden. |
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