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Umlageverfahren | Umlageverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der | f | 1 | (1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der |
2 | Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des | 2 | Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des | ||
3 | Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. | 3 | Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. | ||
4 | (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. | 4 | (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung. | ||
5 | (3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen | 5 | (3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen | ||
6 | oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen | 6 | oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen | ||
7 | Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft | 7 | Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft | ||
8 | versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das | 8 | versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das | ||
9 | Nähere bestimmt die Satzung. | 9 | Nähere bestimmt die Satzung. | ||
10 | (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen | 10 | (4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen | ||
11 | landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr | 11 | landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr | ||
12 | ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. | 12 | ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden. | ||
13 | (5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den | 13 | (5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den | ||
14 | von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit | 14 | von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit | ||
15 | Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, | 15 | Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, | ||
16 | wenn | 16 | wenn | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird, | 18 | die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens | 20 | eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens | ||
21 | nachträglich bekannt wird, | 21 | nachträglich bekannt wird, | ||
22 | 3. | 22 | 3. | ||
23 | die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder | 23 | die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder | ||
24 | wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht. | 24 | wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht. | ||
t | t | 25 | Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des | ||
26 | Satzes 2. | ||||
25 | (5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche | 27 | (5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche | ||
26 | Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen | 28 | Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen | ||
27 | Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der | 29 | Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der | ||
28 | Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung. | 30 | Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung. | ||
29 | (5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines | 31 | (5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines | ||
30 | Lastschriftmandats eingezogen werden. | 32 | Lastschriftmandats eingezogen werden. | ||
31 | (6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft | 33 | (6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft | ||
32 | über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, | 34 | über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, | ||
33 | soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten | 35 | soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten | ||
34 | bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die | 36 | bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die | ||
35 | Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit | 37 | Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit | ||
36 | die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig | 38 | die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig | ||
37 | oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche | 39 | oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche | ||
38 | Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der | 40 | Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der | ||
39 | landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des | 41 | landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des | ||
40 | Beitrags und der Vorschüsse erteilen. | 42 | Beitrags und der Vorschüsse erteilen. |
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