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Berechnungsgrundlagen | Berechnungsgrundlagen | ||||
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f | 1 | (1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der | f | 1 | (1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der |
2 | Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des | 2 | Vorschriften über die Berechnungsgrundlagen aus dem Zweiten Unterabschnitt des | ||
3 | Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. | 3 | Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. | ||
4 | (2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen | 4 | (2) Berechnungsgrundlagen für die Beiträge der landwirtschaftlichen | ||
5 | Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, | 5 | Berufsgenossenschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert, der Arbeitsbedarf, | ||
6 | der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat | 6 | der Arbeitswert oder ein anderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat | ||
7 | bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den | 7 | bei der Festlegung der Berechnungsgrundlagen die Unfallrisiken in den | ||
8 | Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu | 8 | Unternehmen insbesondere durch die Bildung von Risikogruppen zu | ||
9 | berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein | 9 | berücksichtigen; sie kann hierzu einen Gefahrtarif aufstellen. Ein | ||
10 | angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann | 10 | angemessener solidarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die Satzung kann | ||
11 | zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 | 11 | zusätzlich zu den Berechnungsgrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 | ||
12 | Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. | 12 | Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen. | ||
13 | (3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines | 13 | (3) Für Unternehmen ohne Bodenbewirtschaftung und für Nebenunternehmen eines | ||
14 | landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene | 14 | landwirtschaftlichen Unternehmens kann die Satzung angemessene | ||
t | 15 | Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. | t | 15 | Berechnungsgrundlagen bestimmen; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. |
16 | (4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch | 16 | (4) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen Nutzung wird durch | ||
17 | Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der | 17 | Vervielfältigung des durchschnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in der | ||
18 | Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der | 18 | Gemeinde oder in dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen sind oder der | ||
19 | Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen | 19 | Betrieb seinen Sitz hat, mit der Größe der im Unternehmen genutzten Flächen | ||
20 | (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze | 20 | (Eigentums- und Pachtflächen) gebildet, wobei die Satzung eine Höchstgrenze | ||
21 | für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum | 21 | für den Hektarwert vorsehen kann. Die Satzung bestimmt das Nähere zum | ||
22 | Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die | 22 | Verfahren; sie hat außerdem erforderliche Bestimmungen zu treffen über die | ||
23 | Ermittlung des Flächenwertes für | 23 | Ermittlung des Flächenwertes für | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | die forstwirtschaftliche Nutzung, | 25 | die forstwirtschaftliche Nutzung, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | das Geringstland, | 27 | das Geringstland, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, | 29 | die landwirtschaftlichen Nutzungsteile Hopfen und Spargel, | ||
30 | 4. | 30 | 4. | ||
31 | die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, | 31 | die weinbauliche und gärtnerische Nutzung, | ||
32 | 5. | 32 | 5. | ||
33 | die Teichwirtschaft und Fischzucht, | 33 | die Teichwirtschaft und Fischzucht, | ||
34 | 6. | 34 | 6. | ||
35 | sonstige landwirtschaftliche Nutzung. | 35 | sonstige landwirtschaftliche Nutzung. | ||
36 | (5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die | 36 | (5) Der Arbeitsbedarf wird nach dem Durchschnittsmaß der für die | ||
37 | Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der | 37 | Unternehmen erforderlichen menschlichen Arbeit unter Berücksichtigung der | ||
38 | Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das | 38 | Kulturarten geschätzt und das einzelne Unternehmen hiernach veranlagt. Das | ||
39 | Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der | 39 | Nähere über die Abschätzung und die Veranlagung bestimmt die Satzung. Der | ||
40 | Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; | 40 | Abschätzungstarif hat eine Geltungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren; | ||
41 | die §§ 158 und 159 gelten entsprechend. | 41 | die §§ 158 und 159 gelten entsprechend. | ||
42 | (6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen | 42 | (6) Arbeitswert ist der Wert der Arbeit, die von den im Unternehmen | ||
43 | tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt | 43 | tätigen Versicherten im Kalenderjahr geleistet wird. Die Satzung bestimmt | ||
44 | unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche | 44 | unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit, für welche | ||
45 | Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem | 45 | Versicherten sich der Arbeitswert nach dem Arbeitsentgelt, nach dem | ||
46 | Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in | 46 | Jahresarbeitsverdienst, nach dem Mindestjahresarbeitsverdienst oder nach in | ||
47 | der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach | 47 | der Satzung festgelegten Beträgen bemißt. Soweit sich der Arbeitswert nach | ||
48 | den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die | 48 | den in der Satzung festgelegten Beträgen bemißt, gelten § 157 Abs. 5 und die | ||
49 | §§ 158 bis 160 entsprechend. | 49 | §§ 158 bis 160 entsprechend. |
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