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Verordnungsermächtigung | Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen | n | 1 | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch |
2 | mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 2 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | ||
3 | des Bundesrates | ||||
4 | 1. | 3 | 1. | ||
5 | den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der | 4 | den Inhalt der von der Deutschen Post AG wahrzunehmenden Aufgaben der | ||
6 | Unfallversicherungsträger näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der | 5 | Unfallversicherungsträger näher zu bestimmen und die Rechte und Pflichten der | ||
7 | Beteiligten festzulegen, insbesondere die Überwachung der | 6 | Beteiligten festzulegen, insbesondere die Überwachung der | ||
8 | Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der | 7 | Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung der Sterbefallmitteilungen der | ||
9 | Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von | 8 | Meldebehörden nach § 101a des Zehnten Buches und durch die Einholung von | ||
10 | Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des | 9 | Lebensbescheinigungen im Rahmen des § 60 Abs. 1 und des § 65 Abs. 1 Nr. 3 des | ||
11 | Ersten Buches, | 10 | Ersten Buches, | ||
12 | 2. | 11 | 2. | ||
13 | die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den | 12 | die Höhe und Fälligkeit der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den | ||
14 | Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen, | 13 | Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen, | ||
15 | 3. | 14 | 3. | ||
t | 16 | die Höhe und Fälligkeit der Vergütung und der Vorschüsse, die die Deutsche | t | 15 | das Verfahren zur Bestimmung der Höhe sowie die Fälligkeit der Vergütung und |
17 | Post AG von den Unfallversicherungsträgern erhält, näher zu bestimmen. | 16 | der Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von den Unfallversicherungsträgern | ||
17 | erhält, näher zu bestimmen. |
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