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Grundsatz | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter | f | 1 | (1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter |
2 | Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich | 2 | Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich | ||
3 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am | 3 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am | ||
n | 4 | Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf | n | 4 | Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe, auf ergänzende Leistungen, auf |
5 | Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die | 5 | Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die | ||
6 | Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des | 6 | Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des | ||
7 | Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung | 7 | Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung | ||
8 | nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. | 8 | nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. | ||
9 | (2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst | 9 | (2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst | ||
10 | frühzeitig | 10 | frühzeitig | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu | 12 | den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu | ||
13 | beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen | 13 | beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen | ||
14 | zu mildern, | 14 | zu mildern, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz | 16 | den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz | ||
17 | im Arbeitsleben zu sichern, | 17 | im Arbeitsleben zu sichern, | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur | 19 | Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur | ||
20 | Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst | 20 | Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst | ||
21 | selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des | 21 | selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des | ||
22 | Gesundheitsschadens bereitzustellen, | 22 | Gesundheitsschadens bereitzustellen, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am | 24 | ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am | ||
t | 25 | Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen, | t | 25 | Arbeitsleben und zur Sozialen Teilhabe zu erbringen, |
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen. | 27 | Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen. | ||
28 | (3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor | 28 | (3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor | ||
29 | Rentenleistungen. | 29 | Rentenleistungen. | ||
30 | (4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und | 30 | (4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und | ||
31 | Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse | 31 | Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse | ||
32 | zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie | 32 | zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie | ||
33 | werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses | 33 | werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses | ||
34 | oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen. | 34 | oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen. | ||
35 | (5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und | 35 | (5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und | ||
36 | Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die | 36 | Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die | ||
37 | Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. | 37 | Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. | ||
38 | Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, | 38 | Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, | ||
39 | Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre | 39 | Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre | ||
40 | Verschlimmerung zu verhüten. | 40 | Verschlimmerung zu verhüten. |
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